SPOTLIGHT - 3070/4080 neben 2030

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Anlass für die nachstehende gebührenrechtliche Kommentierung sind uns aus Erstattungsbescheiden bekannt gewordene Ablehnungen der Nebenein-anderberechnung der Geb.-Nrn. 3070, bzw. 4080 GOZ und der Geb.-Nr. 2030 GOZ.

Die besonderen Maßnahmen nach der Geb.-Nr. 2030 GOZ sind berechnungsfähig im Zusammenhang mit dem Präparieren eines Zahnes/Implantates und dem Füllen von Kavitäten. Die Maßnahmen können zum Beispiel das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Blutung umfassen und dienen dazu, die Rahmenbedingungen für das Präparieren und das Füllen von Kavitäten zu verbessern und/oder diese (Teil-)Leistungen erst zu ermöglichen. Die Geb.-Nr. 2030 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich höchstens einmal beim Präparieren und einmal beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.

Im Unterschied zu diesen, dem Präparieren oder dem Füllen von Kavitäten zuzuordnenden Maßnahmen handelt es sich bei der Exzision nach der Geb.-Nr. 3070 GOZ um eine rein chirurgische Leistung zur Entfernung pathologisch veränderten oder atypisch konfigurierten Weichgewebes. Beispielhaft zu nennen ist die Exzision einer Epulis an einem konservierend zu versorgenden Zahn ohne räumlichen Bezug zur Kavität und ohne Einfluss auf die Füllung des Zahnes.

Ebenso handelt es sich bei der Gingivektomie/Gingivoplastik nach der Geb.-Nr. 4080 GOZ  um eine parodontalchirurgische Leistung zur Verbesserung der Gingivakontur und/oder Taschenbeseitigung ohne Bezug zu der beispielhaft genannten konservierenden Versorgung des betreffenden Zahnes. Die Geb.-Nr. 4080 GOZ ist je Parodontium berechnungsfähig. Das hat zur Folge, dass, falls die Gingivektomie/Gingivoplastik die Interdentalpapille zweier unmittelbar benachbarter Zähne umfasst, die Geb.-Nr. 4080 GOZ zweimal berechnungsfähig ist, da die Interdentalpapille anteilig zwei Parodontien zuzuordnen ist.

Bei den Geb.-Nrn. 3070/4080 GOZ einerseits und der Geb.-Nr. 2030 GOZ andererseits handelt sich also auf Grund unterschiedlicher Indikationen und Leistungsziele um selbstständige, nebeneinander berechnungsfähige Leistungen