§15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ermächtigt die Bundesregierung, eine Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit Mindest- und Höchstsätzen festzusetzen. Eine „Festpreisliste“ zahnärztlicher Leistungen würde dieser gesetzlichen Vorgabe nicht genügen.
Folgerichtig berechtigt und verpflichtet §5 GOZ den Zahnarzt, die Gebühren für die einzelne Leistung unter Anwendung des 1,0- bis 3,5-fachen Steigerungssatzes zu bemessen.
Der 2,3-fache Steigerungssatz bildet dabei eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung unter „normalen“ Umständen ab.
Eine umfangreiche zahnärztliche Liquidation, bei der alle Leistungen mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz berechnet werden, genügt jedoch u.U. nicht den gebührenrechtlichen Anforderungen und wäre damit zumindest in Teilen im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung ggf. nicht fällig.
Da es äußerst unwahrscheinlich ist, dass alle Leistungen nach Maßgabe der vorstehend benannten Kriterien durchschnittlich waren, könnte dem Zahnarzt unterstellt werden, er sei seiner Verpflichtung zur individuellen Bemessung der einzelnen Gebühren nicht nachgekommen.
Der Zahnarzt hat die zahnärztlichen Gebühren vielmehr nach billigem Ermessen, d.h. angemessen und gerecht, zu bestimmen. Bei typisierender Betrachtung des zahnärztlichen Leistungsgeschehens resultiert hieraus, dass Gebühren nicht nur unter ausschließlicher Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes, sondern auch mittels höherer oder niedrigerer Steigerungssätze ermittelt werden.
Bei Gegebenheiten, die einen über dem 2,3-fachen liegenden Steigerungssatz begründen, sollte der Patient/Zahlungspflichtige während oder unmittelbar nach der Leistungserbringung hierüber informiert werden. Dieses Vorgehen ist zwar nicht verpflichtend, kann jedoch die Akzeptanz der zahnärztlichen Rechnung häufig erhöhen.