Mit Inkrafttreten der novellierten GOZ am 1.12.2012 haben sich die Voraussetzungen einer analogen Bewertung und Berechnung gegenüber der zuvor gültigen GOZ geändert.
Es ist nun nicht mehr erforderlich, dass eine Leistung erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde, gemäß § 6 Abs. 1 der geltenden GOZ ist es vielmehr hinreichend, dass die betreffende Leistung keine Aufnahme in das Gebührenverzeichnis der GOZ erfahren hat und auch nicht unter einer Gebührennummer der GOÄ, auf die der Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 Zugriff hat, beschrieben ist. Damit haben analoge Leistungen eine wesentlich größere Bedeutung erlangt.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: I-4 U 70/127 vom 25.10.2019) hat die nicht erfolgte Aufnahme einer in der bis zum 31.12.2011 geltenden GOZ enthaltenen Leistung in das aktuelle Gebührenverzeichnis in diesem Zusammenhang nicht zur Folge, dass eine solche Leistung nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht mehr abrechenbar ist. Sofern es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, ist die analoge Berechnung möglich.
Das Gericht bestätigt die analoge Berechnung des Periotestverfahrens, das in der bis zum 31.11.2011 geltenden GOZ noch unter der Geb.-Nr. 401 GOZ beschrieben war.
Siehe auch OLG Düsseldorf: https://wiki.alex-za.de/w/index.php/1-4_U_70/17_(zu_Periotest)