Spotlight - „No show“ – das Ausfallhonorar - Teil 1

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Inhalt

„No show“ bezeichnet in der Hotellerie und  Passagierluftfahrt den Umstand, dass ein Gast trotz verbindlicher Buchung nicht erscheint. Diese Nicht-Inanspruchnahme der vereinbarten Leistung löst in der Regel eine vertraglich vereinbarte Schadensersatzleistung des Gastes aus.

In unseren zahnärztlichen Praxen sind derartige Regelungen bisher nicht allgemein üblich. Die Zahnarztpraxis stellt ein Wirtschaftsunternehmen dar, dessen Kosten - zumindest zum überwiegenden Teil - auch dann entstehen, wenn der Patient zum verabredeten Behandlungstermin nicht erscheint.

Für den Fall der kurzfristigen Absage oder des Nicht-Erscheinens des Patienten sollte daher die Berechnung eines Ausfallhonorars in Erwägung gezogen werden.

Hierfür sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine Bestellpraxis handeln, bei der die Terminvergabe nicht nur organisatorischen Zwecken der Praxis dient, sondern dem Patienten eine Behandlung nicht unerheblicher Dauer zu einem bestimmten Zeitpunkt zusichert. Der Patient muss darüber informiert werden, dass der Termin ausschließlich für seine Behandlung reserviert ist.
  • Es empfiehlt sich, auf ein mögliches Ausfallhonorar deutlich sichtbar bereits im Anmelde-/Anamnesebogen, dem Terminzettel oder ggf. in einem Heil- und Kostenplan hinzuweisen. Der Königsweg ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
  • Auch die Praxis ist im Gegenzug an die Terminvereinbarung gebunden. Eine Behandlung von Patienten in der Reihenfolge des Eintreffens in der Praxis unabhängig von der Terminvergabe sollte nicht erfolgen und selbstverständlich muss in aller Regel auch der Zahnarzt für die Behandlung des betreffenden Patienten zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen.
  • Bei kurzfristiger Absage des Behandlungstermins durch den Patienten sollte nicht gleichzeitig ein neuer Termin vereinbart werden, da das die Verbindlichkeit der zuvor vereinbarten Terminierung in Frage stellt.
  • Es sollte der Nachweis dokumentiert werden, dass es nicht möglich war, in der nunmehr freien Zeit andere Patienten zu behandeln.
  • Dem Patienten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Termin mit befreiender Wirkung abzusagen. Diese Frist sollte nicht zu lang bemessen sein, da ansonsten von einer unangemessenen Benachteiligung des Patienten ausgegangen werden könnte.

Wie die Höhe des Ausfallhonorars berechnet werden kann, erfahren Sie in der nächsten GOZette.

(Fortsetzung folgt...)