Spotlight - Fachliche Fortbildung

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Inhalt

§95d des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet den Zahnarzt zur fachlichen Fortbildung und regelt die Sanktionierungsmaßnahmen der jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigung im Fall der Nicht-Erfüllung dieser Verpflichtung.

Die Verantwortung und der Nachweis über die erforderliche Fortbildung eines angestellten Zahnarztes gegenüber der jeweiligen kassenzahnärztlichen Vereinigung obliegt dem Vertragszahnarzt oder medizinischen Versorgungszentrum (vgl. u.a. SG München Az.: S 38 KA 5127/17 vom 12.09.2018).

Das hat zur Folge, dass bei Nicht-Erfüllung der Fortbildungspflicht eines angestellten Zahnarztes sich aus §95 d SGB V ergebende Honorarkürzungen zu Lasten des Vertragszahnarztes oder medizinischen Versorgungszentrums gehen.

Inwieweit der dem Vertragszahnarzt entstandene Schaden gegenüber dem angestellten Zahnarzt geltend gemacht werden kann, ist im SGB V nicht geregelt und bedarf im Einzelfall der rechtlichen Klärung.