Die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die Gebührenordnungen dienen somit im Bereich der Zahnheilkunde dazu, die Zahlungspflichtigen vor überhöhten Honorarforderungen zu schützen und andererseits Zahnärzte vor einem ruinösen Vergütungswettbewerb mit nachteiligen Folgen auch für die Patienten zu bewahren.
In einem nun bekannten Beschluss konterkariert das OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 69/23 vom 21.09.2023) diese Absichten des Gesetzgebers.
Das Oberlandesgericht sieht die Verpflichtung zur Anwendung der GOÄ ausschließlich im vertraglichen Verhältnis zwischen Ärzten und Patienten.
Medizinische Versorgungszentren hingegen, die von Kapitalgesellschaften oder Ärzten in der Rechtsform von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden, seien nicht daran gehindert, das Honorar unabhängig von der GOÄ frei auf Grundlage des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vereinbaren.
Da sich dieser Beschluss zwangsläufig auf die GOZ übertragen lässt, sind die denkbaren Folgen für den zahnärztlichen Berufsstand und die Patienten aktuell nicht seriös einzuschätzen.
§ 1 Abs. 1 GOZ
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 630a Abs.1 BGB
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.