DZW-Artikel – Sicht auf eine Urteilsreihe zum PRF-/ PRP-Verfahren im Verlauf von 15 Jahren

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Inhalt

Im Leistungsverzeichnis der GOZ`12 ist Behandlung mit Eigenblutprodukten weder in der zahnärztlichen Chirurgie, noch in der Implantologie aufgeführt. Zur Berechnung derartiger Leistungen (PRF, PRP etc.) musste und muss auf Analogberechnung der zahnärztlichen Abrechnung gemäß § 6 GOZ zurückgegriffen werden.

In den Jahren 2004 bis 2009 herrschte weitgehend gerichtliche Ablehnung der Berechnung oder Erstattung  des PRF-  bzw. des PRP-Verfahrens - als flankierende Maßnahmen in der zahnärztlichen Chirurgie verbreitet -, angeblich „wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung“.

(PRF = Behandlung mit platelet rich fibrin bzw. mit PRP = platelet rich plasma)

Aber seit der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 ist in die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) das "Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte" (Nr. 4110 GOZ) aufgenommen worden. Derartige regenerative Proteine werden aus Eigenblut frisch isoliert, zentrifugiert  und konzentriert (PRP-/ PRF-/ PRGF-Verfahren) und/oder als industriell hergestelltes Fertigarzneimittel z.B. aus Zahnkeimanlagen von Schweinekiefern gewonnen.
Es existiert u. A. ein Urteil aus dem Jahr 2006 mit der Aussage, dass es sich beim PRP-Verfahren nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes, medizinisch notwendiges Verfahren handeln würde:  AG Coburg (20.12.2006, Az. 14 C 983/04)

Inzwischen ist die medizinische Forschung ca. fünfzehn Jahre weiter vorangeschritten und hat umfangreiche neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Tage gefördert, gerade auch über die erstaunlich weitreichende Wirkungen von angereicherten Wachstumsfaktoren aus dem Blutplasma.
6 (2) GOZ (alt) lautete bis 2012: „Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

 

Bis zu diesem Jahr 2012 wurde Analogberechnung für PRF-/PRP- Verfahren sehr erschwert: Starr und steif und völlig uneinsichtig vertraten private Kostenerstatter, Beihilfe und die Postbeamtenkrankenkasse den Standpunkt: „aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt“ in § 6 Abs. 2 GOZ (alt) sei mehr oder weniger gleichbedeutend mit „wissenschaftlich anerkannt“. Dem ist nicht so und gerade diese Aussage zu vermeiden, war wohl 2012 für den Verordnungsgeber der Grund, den Paragrafen 6 der GOZ umzuformulieren.

Die Vermeidung von Abrechnungsstreit ist nur teilweise gelungen!

 

Ab Novellierung der GOZ mit dem Jahr 2012 (neu § 6 Abs. 1 „Analogie“) überwiegen zustimmende Argumente - auch gerade in Gerichtsurteilen. Hier ein Beispiel:

 

LG Köln (04.11.2009, Az. 23 O 409/07)

Sachlage: Die private Krankenversicherung bestritt die medizinische Notwendigkeit zur Anwendung des PRP-Verfahrens, weil es an aussagekräftigen wissenschaftlichen Studien fehle.

 

Urteil:
Das Gericht entschied: "Hinsichtlich der Kosten des PRGF-/PRP-Verfahrens ... besteht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ... eine medizinische Notwendigkeit."

Urteilsbegründung:
Der hinzugezogene Sachverständige hatte in seinem Gutachten im Hinblick auf einschlägige wissenschaftliche Publikationen bestätigt, dass die knöcherne Wundheilung nach Knochenaugmentation und Implantatinsertion bei Verwendung des PRGF-Verfahrens in der Anfangsphase um 10% schneller erfolgt. Dieser Zeitvorteil bringt auch Vorteile beim Erreichen des Heilerfolges, nämlich bei der stabilen knöchernen Verankerung des Implantatkörpers.
Das Gericht würdigte diesen Verfahrenvorteil:

"Insoweit ist zu sehen, dass eine Beschleunigung der primären Knochenneubildung und damit eine Beschleunigung des Heilungsprozesses von der Beklagten ... nicht bestritten worden ist."
"Für die Bejahung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmethode ist nicht maßgebend, ob sie zwingend medizinisch notwendig ist. Ausreichend ist, dass es vertretbar ist, sie als medizinisch notwendig anzusehen, wobei Kostenerwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.03.2003, Az. IV ZR 278/01) außer Betracht zu bleiben haben. Daran kann aber angesichts der letztlich unstreitigen Vorteile des PRGF-Verfahrens (plasma rich in growth factors) der initialen Phase der Behandlung aus Sicht der Kammer nicht gezweifelt werden."

 

Zehn Jahre später

sind viele Gerichte soweit, selber Unstimmigkeiten in der zahnmedizinisch-fachlichen Argumentation bei der Darstellung des PRP-Verfahrens zu erkennen und fachliche Unstimmigkeiten, an Irreführung grenzend, eigenständig aufzudecken:

 

Urteil des Verwaltungsgericht

VG Weimar (17.12.2020, Az 3 K 1S3S/19 We)

zum PRF-Verfahren:

Kernsätze der Urteilsbegründung

„Das PRF-Verfahren kann mit diesen alternativ- bzw. naturheilkundlichen Verfahren (abgelehnt von der Schulmedizin) nicht ver­glichen werden. Es handelt sich um ein bereits seit einigen Jahren angewandtes Verfahren, dass grundsätzlich wissenschaftlich anerkannt ist. Hierzu kann auf die zahlreichen vom Kläger mit der Klageschrift bzw. in der mündlichen Verhandlung eingereichten wissenschaftlichen Artikel (tw. Abstracts) zu Behandlungen mit PRF verwiesen werden.

Dem steht die Einordnung als „experimentelles" Verfahren durch eine GOÄ/GOZ-Kommen­tierung (Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen [siehe BI. 50 und 51 der Verwaltungsakte]- ebenso VG Bayreuth a.a.O.) nicht entgegen.
Diese beruft sich auf eine Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) zum PRF-Verfahren (u.ä. wie PRP [platelet rich plasma]) dahingehend, dass sich durch diese für die knöcherne Augmentation des Sinus­bodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration habe nachweisen lassen.

Dieses Zitat stammt aus einem Aufsatz von (Prof. Dr.) Schliephake in der Deutschen Zahnärztlichen Zeitschrift (2013, S. 313 f.9) und wird immer noch von der PKV wie unantastbar zitiert, allerdings meist etwas verbogen, wenn nicht gar verfälscht. Das VG Weimar legt den Finger auf die argumentative Schwachstelle
Die entsprechende Stelle lautet indessen vollständig: "Thrombozytenreiche Plasmapräparationen" sind in zahlreichen Indikationen im Mund-Kieferbereich eingesetzt worden. Die am besten dokumentierte Anwendung ist die Behandlung parodontaler Knochentaschen, wo durch thrombozytenreiches Plasma mit o­der ohne Trägermaterial eine signifikante Reduktion der Sondierungstiefe sowie eine sig­nifikante Verbesserung des klinischen Attachmentlevels und der Knochenregenerat1on ge­genüber der Kontrollgruppe mit konventioneller chirurgischer Therapie erreicht werden konnte. Auch im Bereich der Alveolenheilung wird in randomisierten kontrollierten Stu­dien eine positive Wirkung vor allem für die Weichgewebeheilung beschrieben. Für die knöcherne Augmentation des Sinusbodens (Sinuslift) und des Alveolarfortsatzes hat sich keine überzeugende Evidenz für einen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration nachweisen lassen."

„Angesichts dessen kann diese Behandlung nicht generell als ohne belegte Wirksamkeit bzw. als experimentell eingeordnet werden. Nur für einen Teilbereich von Behandlungen wird diesen neuen Behandlungen in dieser [im Jahr 2013] sieben Jahre alten Stellungnahme die Evidenz abgesprochen.

Die Behandlung ist aber nicht nur nicht von der Beihilfefähigkeit positiv ausgeschlossen, son­dern auch eine medizinisch notwendige Behandlung i.S. des § 7 Abs. l Satz l Nr. l ThürBhV.

Zwar geht es in der hier streitigen Behandlung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, gerade um einen sog. Sinuslift, also den Aufbau (Verdickung) des Kieferkno­chens nach einer Zahnextraktion (letzteres zeigt die unstreitige GOZ-Nr. 3030 der Rechnung), um für ein später beabsichtigtes Implantat eine ausreichende Verankerung im Kieferknochen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines Knochenaufbaus an sich nach einer Zahnextraktion zur Vorbereitung eines dann notwendigen Implantats bedarf ... keiner weiteren Erörterung.

Es bedarf hier keiner Diskussion, ob der o.a. Aufsatz von Schliephake aus dem Jahr 2013 den Stand der medizinischen Diskussion bezüglich der Tauglichkeit des PRF-Verfahrens beim Knochenaufbau zum Sinuslift zum damaligen Zeitpunkt richtig wiedergibt. Denn angesichts der heute vorliegenden Informationen ist die PRF-Behandlung auch in diesem Bereich als eine von zumindest von einer überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirk­sam und geeignet angesehene Heilmethode (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24/97 einzuschätzen.

 

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER

 


 

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