Die Forderungen nach mehr „sprechender Medizin“ sind laut. In der GOZ werden zahnärztliche Beratungen nicht berücksichtigt, es ist jedoch ein Zugriff auf Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erforderlich.
In der GOÄ finden die Belange von Zahnärzten jedoch nur unzulängliche Berücksichtigung.
Somit fehlt eine spezifische zahnärztliche Beratung , die im Zusammenhang mit umfangreichen zahnärztlichen Behandlungen erforderlich sein kann.
Die Berechnung einer solchen Beratung im Wege der Analogie bestätigt das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2367/17 vom 5.10.2022) :
„Unter besonderer kritischer Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei den gemäß Ziffer 30 GOÄ analog abgerechneten Beratungsleistungen um eine selbständige ärztliche Leistung nach § 4 Abs. 2 GOZ handelt, die gemäß § 6 GOZ nach der verwendeten Analogziffer abgerechnet werden konnte.
Der Sachverständige führt insofern aus, dass es sich nach Auswertung der Patientenkarteikarte bei der abgerechneten Beratungsleistung um eine an die zuvor erhobene Anamnese anschließende, vertiefende und ausführliche Beratunge handelt, die nach ihrem Inhalt nicht bereits von einer anderen Abrechnungsposition der Rechnung abgedeckt war und mit Blick auf Art, Kosten und Zeitaufwand mit Ziffer 30 GOÄ vergleichbar war.“
Die Geb.-Nr. 30 GOÄ werden unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes mit 120,66€ bewertet.