Die Notwendigkeit zahnmedizinischer Leistungen im Sinne der Erstattungsfähigkeit bei der Behandlung gesetzlicher und privater Krankenversicherung kann sich massiv unterscheiden.
Ein deutliches Beispiel liefert das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 5/21 BH vom 9.05.2022) . In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Implantate mit ganz wenigen Ausnahmen von der Leistungspflicht ausgenommen. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Implantate alternativlos zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit notwendig sind, allerdings nur diesem Zweck dienen, ohne in eine gesamt(human-)medizinische Behandlung eingebettet zu sein.
Eine Kieferatrophie begründete danach gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem Zahnimplantat.
Bei der Entscheidung über die Leistungspflicht eines privaten Krankenversicherungsunternehmens entschied ein anderes Gericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Konsensuskonferenz Implantologie, dass zB der Ersatz 23 fehlender Zähne mit 19 Implantaten eine zahnmedizinisch notwendige Maßnahme und somit erstattungspflichtig sei.