In Bezug auf ärztliche und zahnärztliche existiert zweifelsfrei ein gewisses Qualitätsspektrum, das sich von einem allgemein in der Fachwelt anerkannten und praktizierten Standard bis hin zB zu einer an einer spezialisierten und forschenden Universitätsklinik durchgeführten Behandlung erstreckt.
In einem Hinweisbeschluss auf die zu erwartende Zurückweisung der Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des LG Görlitz stellt das OLG Dresden (Az.: 4 U 2276/21 vom 17.03.2022) fest, dass ein Arzt nie den „Goldstandard“ schulde, also das, Was im Rückblick die bestmögliche Behandlung eines Patienten darstellt, sondern nur die Behandlung, die nach fachärztlicher Meinung und anerkanntem Stand der Wissenschaft im Normalfall geschuldet ist .
Das bezieht sich sowohl auf Befunderhebungen als auch auf die Annahme von Behandlungsleistungen.
Nur wenn der Arzt in diesem Sinn fehlerhaft handelt, steht die Frage im Raum, ob bei der Einhaltung der gebotenen Standards ein für den Patienten besseres Ergebnis erzielt werden würde, mit anderen Worten, die fehlerhafte Behandlung tatsächlich für den beim Patienten eingetretenen Schaden ist.