Werden in einer Sitzung 2 oder mehr digitale Volumentomographien nach der Geb.-Nr. 5370 GOÄ durchgeführt, so sind diese abrechnungstechnisch in die einmal zu berechnende Geb.-Nr. 5369 GOÄ umzuwandeln.
Es könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Geb.-Nr. 5377 GOÄ für die virtuelle, computerassistierte Analyse gegebenenfalls auch nur einmal berechnungsfähig ist.
Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 241/21 vom 22.09.2022) hat hierzu entschieden, dass die Geb.-Nr. 5377 GOÄ entsprechend der tatsächlichen Anzahl der durchgeführten und computerassistiert ausgewerteten digitalen Volumentomogramme, in einer Sitzung auch mehrfach berechnungsfähig ist.