RECHTeinfach - DVT-Analyse

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Werden in einer Sitzung 2 oder mehr digitale Volumentomographien nach der Geb.-Nr. 5370 GOÄ durchgeführt, so sind diese abrechnungstechnisch in die einmal zu berechnende Geb.-Nr. 5369 GOÄ umzuwandeln.

Es könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob die Geb.-Nr. 5377 GOÄ für die dreidimensionale, computerassistierte Analyse gegebenenfalls auch nur einmal berechnungsfähig ist.

Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 241/21 vom 22.09.2022) hat hierzu entschieden, dass die Geb.-Nr. 5377 GOÄ entsprechend der tatsächlichen Anzahl der erbrachten und computerassistiert ausgewerteten digitalen Volumentomogramme, in einer Sitzung also auch mehrfach berechnungsfähig ist.