RECHTeinfach - Aufklärungszeitpunkt

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Inhalt

Die therapeutische Aufklärung vor einem Eingriff ist eine ärztliche/zahnärztliche Selbstverständlichkeit. Dabei stellt sich die Frage, wie viel Zeit zwischen Aufklärung und Einwilligung in die betreffende Behandlung verstreichen muss, um dem Patienten ausreichend Gelegenheit zu bieten, eine seinen Bedürfnissen entsprechende Entscheidung zu treffen und damit rechtswirksam in die Behandlung einwilligen zu können.

Der Bundesgerichtshof ( BGH Az.: VI 375/21 vom 20.12.2022 ) kann in diesem Zusammenhang keine allgemeine Frist bestimmter Umfänge erkennen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde:  

„Zu welchem ​​konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Aufklärung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Aufklärung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht.“

Der Patient muss zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich über volle Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit verfügen. Die Gesamtumstände und das Verhalten des Patienten sind dabei zu berücksichtigen.