RECHTeinfach - Aufklärungszeitpunkt

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Inhalt

Die therapeutische Aufklärung vor einem Eingriff ist eine ärztliche/zahnärztliche Selbstverständlichkeit. Dabei stellt sich die Frage, wieviel Zeit zwischenAufklärung und Einwilligung in die betreffende Behandlung verstreichen muss, um dem Patienten ausreichend Gelegenheit zu bieten, eine an seinen Bedürfnissen ausgerichtete Entscheidung zu treffen und damit rechtswirksam in die Behandlung einwilligen zu können.

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: VI 375/21 vom 20.12.2022) kann in diesem Zusammenhang keine generelle Frist bestimmten Umfangs erkennen, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde:  

„Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer - insbesondere rechtzeitiger - Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer - etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen - Einwilligung zunächst absieht.“

Der Patient muss zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich über volle Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit verfügen. Die Gesamtumstände und das Verhalten des Patienten sind dabei zu berücksichtigen.