Das LG Stuttgart (Az.: 4 S 153/22 vom 15.02.2023) hat in einem, Entscheidungen der Vorinstanz AG Waiblingen (Az.: 7 C 533/20 vom 21.07.2022) bestätigten Beschluss folgende Feststellungen getroffen:
Die Eingliederung eines kieferorthopädischen Anhangs ist durch die analoge Heranziehung der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackests … zu berechnen, die Entfernung des Attachments mit der Geb.-Nr. 6110 GOZ Entfernung eines Klebebrackets …, ebenfalls im Wege der Analogie.
Die selbstklebende Befestigung des Attachments löst zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ aus.
Die approximale Schmelzreduktion („Slicen“) ist eine selbstständige Leistung, die mit der Geb.-Nr. 2200 GOZ Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) zum 1,25-fachen Steigerungssatz analog berechnungsfähig ist.
Die Geb.-Nr. 6090 GOZ Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion … ist außerhalb der Wachstumsphase besonders neben den kieferorthopädischen Kernleistungen berechnungsfähig.