Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT) handelt es sich um ein Verfahren, bei dem mittels Farbstoffapplikation pathogene Keime photosensibilisiert werden und durch Anwendung eines auf den Farbstoff abgestimmten Lasers mittels einer photochemischen Reaktion abgetötet werden.
Das Verfahren findet im zahnärztlichen Bereich Anwendung z.B. in der Endodontologie, der Parodontologie oder auch der Chirurgie.
Sowohl das VG Stuttgart (Az.: 13 K 4202/11 und Az.: 13 K 4557/11, beide vom 11.03.2013) als auch das AG Düsseldorf (Az.: 22 C 11392/12 vom 18.02.2015) gelangten zu der Auffassung, dass es sich bei der aPDT um eine auf Grundlage von § 6 Abs. 2 der bis zum 31.12.2011 gültigen GOZ analog zu berechnende Leistung handelt.
Wenn gleich diese Urteile zur GOZ´88 ergangen sind, so behält die in den Gerichtsentscheidungen vorgenommene Einordnung der aPDT als selbstständige Leistung dennoch auch unter den aktuellen gebührenrechtlichen Bedingungen ihre Gültigkeit. Unverändert weist auch die seit dem 01.01.2012 geltende GOZ die aPDT im Leistungsverzeichnis nicht aus.
Die Geb.-Nr. 0120 GOZ dient lediglich als Zuschlag für die Anwendung eines Lasers zu den enumerativ abschließend benannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Eine Laseranwendung als selbstständige Leistung ist daher gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.