RECHT einfach - Beihilfeleistungen zu zahnärztlichen Aufwendungen

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In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 12 A 25/17 vom 1.11.2018) begehrte ein Beihilfeberechtigter Beihilfeleistungen zu zahnärztlichen Aufwendungen hinsichtlich des den 2,3-fachen Satz übersteigenden Vergütungsanteils.

Nach ablehnendem Beihilfeescheid hatte der Zahnarzt seine in der Rechnung gegebene Begründung in der verlangten näheren Erläuterung inhaltlich völlig anders gefasst, allerdings wurde auch diese Erläuterung mit Widerspruchsbescheid abgelehnt.

Diese geänderte Begründung wurde vom Verwaltungsgericht jedoch als den Bestimmungen der GOZ genügend bewertet.

In diesem Zusammenhang wird in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt: „Der Zahnarzt hat die Schwellenwertüberschreitung ordnungsgemäß nachbegründet. … Dabei kann die ursprüngliche Begründung auf diesem Wege auch nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetauscht und durch eine völlig neue Begründung ersetzt werden.