Recht einfach - Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers

Teilen:

Inhalt

Das AG Waiblingen (Az.: 1 C 836/19 vom 26.11.2019, Quelle:BZÄK) hat festgestellt, dass neben den Geb.-Nrn. 6030-6080 GOZMaßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention,…die Geb.-Nrn. 6100 und 6140 GOZ für die Eingliederung eines Klebebrackets und eines Teilbogens gesondert berechnungsfähig sind:

Die den Geb.-Nr. 6030- 6080 GOZ nachgelagerte Abrechnungsbestimmung lautet, dass neben diesen Gebührennummern die Geb.-Nrn. 6190 bis 6260 GOZ nicht berechnungsfähig sind. Das lässt nur den Umkehrschluss zu, wonach die Geb.-Nrn. 6090 bis 6180 GOZ sehr wohl zusätzlich berechnungsfähig sind.

Diese Systematik der GOZ macht auch deshalb Sinn, weil die Geb.-Nrn. 6090 bis 6180 GOZ vorwiegend mit der Eingliederung festsitzender Retentionsgeräte befasst sind, für die ein höherer Aufwand entsteht.