RECHT einfach - Vereinbarung der Gebührenhöhe

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Die Vereinbarung der Gebührenhöhe auf Grundlage §2 Abs.1 und 2 GOZ ist gemäß §138 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig, wenn die vereinbarte Gebührenhöhe gegen die guten Sitten verstößt und in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht („Wucher“).

Unter dieser Voraussetzung ist auch ein privates Krankenversicherungsunternehmen gemäß §192 Abs.2 Versicherungsvertragsgesetz von der Pflicht zur Leistung befreit.

Allerdings trifft das Krankenversicherungsunternehmen in einem solchen Fall eine substantiierte Darlegungs- und Beweispflicht.

„An diesbezüglichem Vortrag mangelt es hier. Es fehlt an hinreichendem Vortrag zu dem durchschnittlichen Wert der konkreten Leistung als Ausgangspunkt für die Bewertung eines auffälligen Missverhältnisses bzw. einer Sittenwidrigkeit, dazu, inwieweit eine Diskrepanz zwischen den ärztlichen Leistungen und dem abgerechneten Honorar bestand und ob die Klägerin bzw. ihr Sohn nicht möglicherweise in den Genuss einer überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und eines hochwertigen Praxisaufwandes gekommen ist,…“ so das AG Düsseldorf (Az.: 27 C 16307/13 vom 11.04.2018) in einer die Leistungspflicht des Krankenversicherungsunternehmens bejahenden Entscheidung.