Gewinn im Praxislabor
§ 9 Abs.1 GOZ bestimmt, dass der Zahnarzt neben den zahnärztlichen Gebühren Kosten für zahntechnische Leistungen nur berechnen darf, sofern diese tatsächlich entstanden und angemessenen sind.
Hieraus wird bisweilen abgeleitet, es sei dem Zahnarzt verwehrt, bei Erbringung zahntechnischer Leistungen im eigenen Praxislabor einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag vorzunehmen.
Das LG Darmstadt (Az.: 18 O 33/20 vom 15.03.2021) tritt dieser Auffassung entgegen. Gegenstand der Entscheidung ist der Betrieb eines CAD/CAM-gestützten Systems durch einen Zahnarzt.
Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Amtliche Begründung zur GOZ ´88, wonach der Zahnarzt für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, die „tatsächlich entstandenen Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen abrechnen kann“ (BRDS 276/87 S. 75).
Das LG Darmstadt legt diesen Text wie folgt aus: „Dabei kann dahinstehen, ob die in dem Regierungsentwurf enthaltene Begründung so zu verstehen ist, dass der angemessene kalkulatorische Gewinnanteil als Teil der „tatsächlich entstandenen Kosten“ zu begreifen ist oder neben diesen Teil als abrechenbare Auslagen. Denn sowohl die Formulierung „tatsächlich entstandene Kosten“ als auch der Begriff „Auslagen“ zwingen nicht dazu, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil als von Ihnen nicht erfasst anzusehen.“
Der Zahnarzt rechne auch bei Anfertigung zahntechnischer Arbeiten in einem Fremdlabor eine Gewinnmarge (des Fremdlabors) ab, die Bestandteil der entstandenen Kosten sei und dann unbeanstandet als Auslage berechnet würden. Der ein Praxislabor betreibende Zahnarzt dürfe jedoch nicht schlechter gestellt werden als der ein Fremdlabor beauftragende Zahnarzt. Die höheren wirtschaftlichen Risiken des Zahnarztes mit Praxislabor rechtfertigten insofern den kalkulatorischen Gewinnaufschlag.
Zur Höhe des kalkulatorischen Gewinnaufschlags im Praxislabor macht das Landgericht Darmstadt keine dezidierten Angaben.