Vereinbarung §2.1 GOZ / (Zeitpunkt)
Gemäß § 2 Abs. 2 GOZ ist die Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe nur vor Erbringung der Leistung möglich.
Aus dieser Bestimmung wird gelegentlich abgeleitet, diese Vereinbarung sei lediglich vor Beginn einer (Gesamt-)Behandlung möglich, müsse alle Behandlungsschritte umfassen und sei sowohl hinsichtlich der Leistungen als auch der vereinbarten Steigerungssätze unabänderlich.
Eine derartige Auslegung berücksichtigt jedoch nicht, dass der Verlauf und Ausgang umfangreicher Sanierungen unter Erbringung zum Beispiel endo-dontologischer, parodontalchirurgischer und implantologischer Leistungen häufig nicht mit absoluter Sicherheit vorhersag- und planbar sind.
Dieser Tatsache trägt ein Urteil des LG Frankfurt (Az.: 2/15 S 7/19 vom 15.05. 2019, Vorinstanz AG FrankfurtAz.: 30 C 1729/14 (47)) Rechnung: Unstreitig wurde vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan erstellt, der Gebühren teilweise zum 4,6-fachen Steigerungssatz enthielt und mit dem sich der Zahlungspflichtige einverstanden erklärte. Im Verlauf der Behandlung wurde jedoch eine Änderung der Vereinbarung sowohl hinsichtlich der geplanten Leistungen als auch des Steigerungssatzes (7,0-fach) erforderlich.
Auch eine in dieser Weise geänderte Vereinbarung genügt jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, solange die Vereinbarung vor Erbringung der betreffenden Leistungen getroffen wird und es dem Zahlungspflichtigen freisteht, „die Behandlung zu den im Heil- und Kostenplan ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu verlangen, eine Behandlung abzulehnen oder den erhöhten Gebührensatz vor der jeweiligen Behandlung zu unterschreiben“.
Der Änderung einer zuvor getroffenen Vereinbarung im Verlauf der Behandlung unter den genannten Voraussetzungen steht also nach Auffassung des Landgerichts nichts entgegen.