Spotlight - Nachbesserung

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SPOTLIGHT 05/22 - Nachbesserung

Unstreitig ist, dass ein Zahnarzt nach der Eingliederung eines Zahnersatzes zu einer ggf.    erforderlichen Nachbesserung verpflichtet ist. Im Umkehrschluss trifft jedoch auch den Patienten die Pflicht zur Mitwirkung an der Nachbesserung, bei umfangreichen prothetischen Versorgungen bis hin zu deren Neuanfertigung.

Ausweislich der handschriftlich erfolgten Behandlungsdokumentation bot der Zahnarzt in einem Behandlungsfall eine solche für die Patientin kostenfreie Neuanfertigung mindestens dreimal an. Die Patientin lehnte das jedoch ab.

In einem die Entscheidung der Vorinstanz bestätigenden Beschluss entschied das OLG Dresden (Az.: 4 U 284/21 vom 15.07.2021), dass unter diesen Umständen die Patientin keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des geleisteten Honorars habe.

Das Gericht unterstellte dabei einer vertrauenswürdigen, insbesondere handschriftlichen Behandlungsdokumentation eines Zahnarztes die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. Die unbewiesene Behauptung der Patientin, die Erneuerung des Zahnersatzes sei „nie eine Option“ gewesen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

Übrigens monierte die Patientin zwar eine unzureichende Okklusion des Zahnersatzes, hatte diesen jedoch zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits acht Jahre genutzt.