RECHT einfach - Keine neuen Gründe in der näheren Erläuterung

Teilen:

Inhalt

Nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 GOZ erhöhte Steigerungssätze sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ in der Rechnung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Das gelingt auf Grund komplexer Sachverhalte nicht immer. § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ berechtigt und verpflichtet den Zahnarzt jedoch, die in der Rechnung gegebenen Begründungen näher zu erläutern.

Nachdem eine Beihilfestelle die in der Rechnung enthaltenen Begründungen nicht akzeptiert hatte, ergänzte der Zahnarzt die Begründungen um neue, bisher nicht vorgetragene Gründe, die die Besonderheit des jeweiligen Behandlungsfalls darlegen sollten.

Im sich anschließenden Verfahren gelangte das Verwaltungsgericht München (Az: M 17 K 18.4534 vom 6.04.2020) zu der Auffassung, dass sich die nähere Erläuterung lediglich auf die bereits schriftlich in der Rechnung dargelegten Begründungen beziehen dürfe. Neue, andere Begründungen, die nicht an die in der Rechnung enthaltenen Begründungen anknüpfen, genügten hingegen nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ.

Das sehen nicht alle Gerichte so: Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 12 A 25/17 vom 1.11.2018) können die in der Rechnung gegebenen Begründungen in der näheren Erläuterung durch völlig neue, andere Begründungen ersetzt werden.

Auf Grund dieser uneinheitlichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit bereits in der Rechnung alle Gründe für erhöhte Steigerungssätze autzuführen. Das allerdings kann in kurzer Form bzw.  stichwortartig erfolgen.