Informationen zu „Corona-Hygienekosten“

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Abrechnung der „Corona-Hygienepauschale für Zahnärzte“

Die vereinbarte Corona-Hygienepauschale in Höhe von 14,23 € (2,3-fach 3010a) wird in der Regel von privaten  Erstattern übernommen. Die Verfahrensweisen sind inzwischen klarer geworden, insbesondere durch veröffentlichte Antworten auf aktuelle Fragen durch das GOZ-Beratungsforum, auch durch Auskünfte von Kostenträgern und Abrechnungsgesellschaften und durch Vergleich mit anderen Regelungen (Ärzte/ Krankenhaus).

 

Die Hygienepauschale ist ansetzbar

- bei ambulanter Behandlung durch Zahnarzt, Fachzahnarzt (MKG-Chirurg Pauschale Ä245a, 14,75 €)

- bei Privat-, Beihilfe-, Post- sowie Zusatzversicherten (mit Erstattungsaussicht)

- bei Standard-/ Basistarifversicherten (da auch mit Nr. 3010a, auch zu 2,3fach, da Pauschale)

- bei Selbstzahlern oder bei Wahl der Kostenerstattung (ohne Erstattung der Pauschale)

- einmal je Behandlungssitzung, unabhängig von deren Länge und Inhalt mit Rechnungstext:
„erhöhter Hygieneaufwand analog 3010 GOZ, Entfernung mehrwurzeliger Zahn“,  2,3  14,23 €)

 

Die Hygienepauschale ist nicht ansetzbar

- nicht bei rein GKV-Versicherten, Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung, Polizei, BuWe usw.

- nicht über den 31.07.2020 hinaus (vorerst), - nicht rückwirkend über den 08.04. hinaus

- nicht bei bereits erhöhtem Faktor aufgrund von Hygieneproblemen neben Berechnung der Pauschale 

- nicht zwei-/mehrfach für zwei/mehr Behandler und/oder Assistenz in einer Sitzung

- nicht bei stationärer Behandlung 

 

Alternativ statt der Hygienepauschale sind ansetzbar

- Faktorerhöhung wegen besonderer Umstände, Schwierigkeiten/ Zeiterfordernissen gem. § 5 (2) GOZ

- falls vorhersehbar am sichersten für Patient und Praxis mit Vereinbarung nach § 2 (1,2) GOZ

 

Ggf. kommt in zwei Konstellationen das Urteil des BGH zu Einmalmaterialien zur Anwendung: 

- voller Auslagenersatz, wenn sonst das jeweilige 2,3fach Honorar zu 75% und mehr aufgezehrt wird

- Auslagen für ein OP-Set* bei GOÄ-Chirurgie gemäß BGH-Urteil 27.05.04, III ZR 264/03
 

 

* OP-Sets sind unterschiedlich bestückte Steril-Packs (mit eigenen Bestell-Nummern).

Überwiegend erfolgt aber Einzelbezug von Hygienehilfsmitteln für Behandler und Assistenz.

Bei Einzelbezug muss jedes berechnungsfähige Hilfsmittel mit Angabe von Art, Menge und Preis in der Rechnung ausgewiesen werden.
Der Preis für ein OP-Set liegt deutlich oberhalb der Corona-Pauschale von 14,23 €. Ein OP-Set mit einem Preis oberhalb von 25,56 € muss durch einen Beleg/Nachweis auf der Rechnung der Rechnung oder als Anhang zur Rechnung ausgewiesen werden.