DZW-Artikel – Häufig bestrittene Analogleistungen und Zahntechnik

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Inhalt

In der DZW5/2021 wurde die Tabelle der fünfundzwanzig im Jahr 2020 meistbeanstandeten Sachverhalte und Einzelstreitpunkte veröffentlicht.

Tabelle 1: Beanstandungen im Jahr 2020

Zu den ersten sechs Streitthemen (Einzelbesprechung in der DZW wird fortgeführt) gibt es möglichst patientenverständliche Info-Kurztexte mit Erklärungen dieser Streitpunkte und einer Beurteilung der Streitinhalte. (Infoblätter auf www.alex-za.de im „Eingangsbereich“ und bei GOZ-Nr. 0030 - 4.0.3).

Analogieablehnung erfolgt in ca. 40% aller monierten Fälle mit der wenig konkreten Angabe, die Berechnung sei falsch bzw. zu hoch, am häufigsten aber ohne Nennung irgendeines Grundes. 

Die im Jahr 2020 meistbeanstandeten einzelnen Analogleistungen werden in folgenden DZW-Beiträgen beleuchtet und Problem bezogen zugeordnet. Es wird darüber hinaus versucht, Ecken und Kanten bezüglich deren Abrechnung und Erstattung zu glätten. 

Ein Beispiel für eine Analogleistung mit sehr hohem Streitpotential:

Präendodontische Entfernung der vorhandenen Wurzelkanalfüllung“.  

Ablehnungsgrund: Diese Leistung sei in Nr. 2410 (Kanalaufbereitung) enthalten.
Das ist unrichtig: Die gewählte Analogleistung ist eine selbständige, angemessen bewertete und notwendige Leistung zum Zahnerhalt. 

Die präzise Formulierung des Analogleistungsinhalts gem. § 10 Abs. 4 GOZ weist z.B. den Zeitpunkt der Erbringung einer „präendodontischen“ Entfernung der vorhandenen, bakteriell durchsetzten Füllmasse im Wurzelkanal als Tätigkeit vor dem Beginn einer zahnmedizinisch sinnvollen Kanalaufbereitung aus. Die präendodontische Leistung ist eine „selbständige“ Leistung aus zahnmedizinischer, aber auch gebührentechnischer Sicht. Am Ende der präendodontischen Leistung erfolgt eine, die Analogleistung abschließende Diagnose und eine Indikationsprüfung für Folgeleistungen und ggf. die Entscheidung, mit der Kanalaufbereitung nun zu beginnen. Bringt aber die präendodontische Entfernungsleistung keine Zugänglichkeit der Kanalinnenwände, kann diese geänderte Voraussetzung für die Kanalaufbereitung eine Änderung der Behandlungsplanung erfordern wie zzgl. Resektion oder Hemisektion. Nicht erreichbarer Zugang zum Kanalinneren kann sogar die Beendigung der Wurzelkanalbehandlung und folglich eine Zahnextraktion erfordern.

 

Meistbeanstandete Analogberechnungen

Die folgende Tabelle Nr. 2 beruht auf statistischer Auswertung der anonymisierten Jahreszahlen der berufsständischen ZA AG in Düsseldorf. In dieser Statistik werden die Einwände zu 54 weiteren Analogberechnungen erfasst, die nicht selten vorgebracht werden.

Tabelle 2: Die sieben häufigst beanstandeten Analogleistungen

Bei den meistbeanstandeten Analogleistungen fällt ein Komplex mit wiederherstellender, also „rekonstruktiver“ Kompositverwendung auf. Das liegt einmal an der schnellen Entwicklung von neuen Materialien mit erweitertem Einsatzgebiet. Das liegt andererseits an den gestiegenen Anforderungen an Zeit, Material und Kunstfertigkeit. Bei der restaurativen Kompositverwendung hat nämlich die Weiterentwicklung den engen GOZ-Gebührenrahmen schon seit einigen Jahren hinter sich gelassen.

Selbst nur äquivalente Honorierung von Kompositfüllungen wie in der GKV (13e-h BEMA) erfordert bereits eine Vergütung der Privatleistungen 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ über den Durchschnittssatz (2,3-fach) hinaus.

Die sehr häufig abgelehnte Übernahme der Leistung „präendodontische Entfernung bakteriell durchseuchten festen Wurzelkanalmaterials“ (dazu siehe näherer Betrachtung zuvor) ist nicht nur unlogisch, sondern zahnmedizinisch hochschädlich.

Beim Angehen gegen die Berechnung der antibakteriellen photodynamischen Therapie (aPDT) wird von den Erstattern unterschiedlich argumentiert, je nachdem wo und wozu Anwendung von aPDT, PDT oder PACT erfolgt ist. Bei einem Einsatz von aPDT o. Ä. Methoden im Wurzelkanal wird hinreichende Erreichbarkeit der Apexregion bestritten. Oder es wird gleicher Inhalt (also Doppelberechnung) wie bei Anwendung von 2420 (elektrophysikalisch-chemische Methoden) und/oder 2430 (medikamentöse Einlage) behauptet, obwohl im Gegensatz zu Nr. 2420 GOZ die aPDT eine photochemische, keine elektrophysikalisch-chemische Anwendung darstellt.

Bei Nebeneinanderberechnung der Analogie für aPDT und den Nrn. 2420 und 2430 GOZ wird unterstellt, dass aPDT in den Leistungen nach 2420, 2430 GOZ enthalten sei. – Das ist je nach konkretem Behandlungsablauf tatsächlich (partiell) möglich.                                                        

Wundnachbehandlung und Behandlung von parodontalen Taschen mit aPDT wird mit ähnlicher Argumentation abgelehnt: Die sei in den Leistungen nach 3300/3310 (Nachbehandlung) oder 4150 (parodontale Nachbehandlung) enthalten. Das ist unzutreffend und aus dem Wortlaut der Analogleistung ohne weiteres ersichtlich: „Parodontaltaschen-Dekontaminierung mit photochemischer Lasertherapie“ stimmt weder im Leistungsort, noch in der Leistungsausprägung, auch nicht im Leistungsziel mit den Inhalten von 3300, 3310, 4150 GOZ (Wundnachbehandlungen) überein.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER