Das Landgericht Darmstadt hatte bereits in der Vorinstanz (Az.: 18 O 33/20 vom15.03.2021, GOZette vom 17.06.2021) entschieden, dass es dem Zahnarzt nicht verwehrt sei, bei Betrieb eines Praxislabors einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag vorzunehmen.
In einem dieses Urteil bestätigenden Revisionsverfahren gelangte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 51/21 vom 17.03.2022) ebenfalls zu der Überzeugung, dass kalkulatorische Gewinnanteile für Leistungen eines Praxislabors rechtlich zulässig sind.
Das OLG begründete seine Entscheidung ausführlich wie folgt:
Der Anspruch auf Erstattung „angemessener“ Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) schließe auch einen betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil ein.
Sofern der Zahnarzt Leistungen aus einem Fremdlabor beziehe, umfasse der Erstattungsanspruch des Zahnarztes ebenfalls einen kalkulatorischen Gewinnanteil, nämlich den des Fremdlabors.
Der bei der Fälligkeitsregelung in § 10 GOZ verwendete Begriff des „Preises“ für zahntechnische Leistungen belege, dass es sich eben nicht nur um Kosten, sondern um kalkulierte Preise einschließlich eines Gewinnanteils handele.
Der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmte fünfprozentige Abschlag gegenüber den Fremdlaborpreisen bei der Abrechnung zahntechnischer Leistungen des Praxislabors trage dem Umstand Rechnung, dass nur Fremdlabore der Gewerbesteuer unterlägen, das Verbot einer Gewinnmarge im Praxislabor lasse sich daraus nicht ableiten.
Die berufsrechtliche Erlaubnis eines Praxislabors gehe mit einer sinnvollen wirtschaftlichen Ausgestaltung einher. Dies umfasse gerade auch einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag, um die mit einem Praxislabor verbundenen wirtschaftlichen Risiken abzubilden.
Nur am Rande erwähnte das Oberlandesgericht noch die amtliche Begründung zur GOZ ´88, der zufolge die „angemessenen“ Kosten auch einen kalkulatorischen Gewinnanteil umfassen.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.