Das Coronavirus beeinflusst auch die zahnärztliche Privatabrechnung in hohem Maße.
Mit unserer Sonder-GOZette 2/2020 vom 20.03.2020 haben wir Sie bereits über die Möglichkeit informiert, den durch SARS-CoV-2 verursachten hohen Kosten für bestimmte Materialien in Anwendung des Steigerungssatzes gemäß § 5 Abs. 2 GOZ Rechnung zu tragen.
Die zunehmende Verknappung und damit einhergehend weiter steigende Preise für die dem Infektionsschutz dienenden Medizinprodukte können jedoch in Zukunft dazu führen, dass der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nicht mehr ausreicht, um in Anbetracht dieser Kosten noch eine Honorierung der eigentlichen zahnärztlichen Leistung zu erzielen.
In diesem Fall besteht neben der Vereinbarung eines über dem 3,5-fachen liegenden Steigerungssatzes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ alternativ noch die Möglichkeit, unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 264/03 vom 27.05.2004 ) eine gesonderte Materialkostenberechnung für zum Beispiel für FFP3-Masken und Einmalschutzanzüge vorzunehmen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist zwar zu der bis zum 31.12.2011 geltenden GOZ ergangen, hat nach ganz überwiegender Einschätzung in der Kommentarliteratur jedoch weiterhin Bestand.
Der relevante Aspekt in den Entscheidungsgründen gestattet eine gesonderte Materialkostenberechnung im Zusammenhang mit Leistungen, in denen bei Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes mehr als 75% der zahnärztlichen Vergütung durch das zahnärztliche Verbrauchsmaterial aufgezehrt werden.
Sofern in einer Behandlungssitzung nur wenige Leistungen erbracht werden und das dem Infektionsschutz dienende Material im Anschluss entsorgt wird, dürfte diese Grenze häufig überschritten werden.