DZW-Artikel – Die Säulen der Berechnung von Verbrauchsmaterial

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Inhalt

Das alternative Heranziehen entsprechender GOÄ-Leistungen ist seit der GOZ-Novellierung kaum mehr möglich, da GOZ-Leistungen mit gleichem oder umfassenderem Inhalt Vorrang vor GOÄ-Leistungen haben. Die Folge ist, dass der § 4 Abs. 3 GOZ zur Berechnung des Ersatzes von Auslagen für Behandlung begleitende Verbrauchsmaterialien im Gegenzug an Bedeutung gewonnen hat.

In § 4 Abs. 3 GOZ wird die Berechnung von Praxiskosten ausgeschlossen, da mit den berechneten Gebühren abgegolten. Eingeschlossen in die abgegoltenen Praxiskosten sind auch Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung, soweit im Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wenn im Gebührenverzeichnis zu diesen Praxiskosten ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, soll die Berechnung neben den Gebühren der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dennoch möglich sein. So sind z.B. als Ausnahme bei den prinzipiell abgegoltenen Instrumenten die nur einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung als gesondert berechnungsfähig ausgewiesen, unabhängig von der Höhe der dafür tatsächlich angefallenen Kosten.

Die mitunter vor dem o. g. BGH-Urteil vertretene Auffassung, dass alle Kosten, die nicht allgemeine Praxiskosten, nicht Kosten für Füllungsmaterial, Sprechstundenbedarf und Anwendung von Instrumenten und Apparaten waren, als "Ersatz von Auslagen" berechnungsfähig seien, hatte der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Für den Geltungsbereich der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wurde damit ein generelles Abgeltungsprinzip betont, welches jegliche Berechnung von behandlungsbegleitenden Verbrauchsmaterialien ausschließt, außer sie seien ausdrücklich als berechnungsfähig im Gebührenverzeichnis (Anhang zur GOZ) ausgewiesen.

Inklusiv- und Exklusivprinzip bei Materialberechnung

Je nach Sichtweise kann man diese generelle Regelung als eine Art "prinzipielle Inklusivregelung" beschreiben, im Gegensatz zur Regelung in § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit einer "prinzipiellen Exklusivregelung“.

Diese bedeutet, dass im Allgemeinen alle Kosten für Verbrauchsmaterialien berechnungsfähig sind, außer sie seien speziell im Gebührenverzeichnis der GOÄ oder im § 10 GOÄ als nicht berechnungsfähig ausgewiesen. Die Gebührenordnungen GOZ und GOÄ sprechen von "Ersatz von Auslagen", weil der Zahnarzt für die Behandlung begleitenden Verbrauchsmaterialien in Vorlage tritt, er sie beschafft und in den Praxisvorrat einstellt zur Gewährleistung der Behandlungsbereitschaft.

Der Zahnarzt muss seine Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen - gem. § 3) primär nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnen; nur wenn die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist, kann er gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Gebühren aus den dort geöffneten Abschnitten der GOÄ ansetzen. Der Zahnarzt muss sich bei seiner Rechnungslegung seit dem 1.7.2012 nach dem in § 10 Abs. 1 der GOZ verankerten Rechnungsformular richten, anderenfalls die berechnete Vergütung nicht fällig wird. Die Vorschrift, sich an das als Anlage 2 aufgenommene Rechnungsformular zu halten, betrifft auch GOÄ-Leistungen, die auf einer zahnärztlichen Rechnung aufgeführt werden.
Dennoch sind bei Berechnung von GOÄ-Leistungen zusätzlich die speziellen Regelungen in der GOÄ zu Gebührenleistungen und zum Ersatz von Auslagen (Verbrauchsmaterialien) auch vom Zahnarzt zu beachten.

  1. Das bedeutet konkret, dass ggf. spezielle GOÄ-Vorschriften zur Materialberechnung bei Berechnung von GOÄ-Gebühren zu beachten sind.
  2. Das bedeutet ebenso, dass die Anwendung der speziellen GOÄ-Vorschriften zur Materialberechnung ausschließlich bei zutreffend erfolgter Berechnung von GOÄ-Gebühren möglich ist.

Ohne grundlegenden GOÄ-Gebührenansatz keine Berechnung von GOÄ-Verbrauchsmaterial.

Es gilt für die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

  • Übliche Materialien sind vom Verordnungsgeber in die Bewertung der Gebühren eingerechnet.

Es gilt für die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ):

  • Kleinmaterialien/ geringwertige Arzneimittel (unter ca. 50 Cent) und bestimmte Einmalartikel sind in den Gebühren enthalten.

Inhalt des BGH-Urteils zur Materialberechnung

In dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, 27.05.2004, Az. III ZR 264/03) stellt dieser fest, dass die Materialkosten i.d.R. in der Gebühr nach GOZ enthalten sind und nur die gemäß § 4 Abs. 3 GOZ im Gebührenverzeichnis ausdrücklich als berechnungsfähig erwähnten Verbrauchsmaterialien auch tatsächlich berechnungsfähig sind.
Es darf bei GOZ-Leistungen nicht auf die Regelung in § 10 GOÄ Bezug genommen werden:
Nur bei GOÄ-Leistungen sind die zugehörigen Materialkosten nach § 10 GOÄ berechnungsfähig und
ein ggf. objektiv festzustellendes Regelungsdefizit ist dahingehend zu schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erweiterter Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen, die 75% der betreffenden (2,3-fach) Gebühr aufzehren, ... gesondert berechnet werden dürfen: Etablierung einer Sonderberechnungsmöglichkeit.

3.1 Veröffentlichte Leitsätze des Bundesgerichtshofes

  1. Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materialien verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 (1) GOZ eröffneten Leistung (jetzt § 6 Abs. 2 GOZ) verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 (1) GOZ (§ 6 Abs. 2 GOZ) eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen nicht in Betracht.
  2. Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 (3) GOZ mit den Gebühren abgegolten.

Zahntechnische Materialkosten nach § 9 GOZ dienen zahntechnischer Anfertigung von Behandlungsmitteln (Werkstücken), z.B. Kunststoff, Fertigteile etc. und werden wie in der Rechnungsanlage 2 vorgesehen, im Rechnungsfuß als Summe ausgewiesen und auf einem Eigenlaborbeleg gemäß § 10 (2) Punkt 5. GOZ einzeln aufgeführt.

III: Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung ... entstehen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten, d.h., es sind keinerlei sogenannte Lagerhaltungskosten (Regiekosten etc.) berechnungsfähig, nur die reinen Beschaffungskosten für das betreffende Teil.

"Beschaffungskosten" setzen sich zusammen aus Nettopreis des Dentalhändlers/-depots, ggf. plus Auseinzelungszuschlägen (Mehrkosten wegen Entnahme aus Garnitur, Set etc.), plus tatsächliche Anlieferungskosten (Zustellung an die Praxis) - zzgl. geltendem Mehrwertsteuersatz (zzt. 19%).

3.2 Kernzitat aus dem Urteil

"Da die Kosten für einmalig verwendbare Implantatbohrersätze ... im Rahmen der 2,3-fachen Gebührensätze ohne Berücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstundenbedarfs bereits zu 75 und mehr Prozent die eigentliche Gebühr aufzehren, begegnen nach Auffassung des Senats der Gestaltung von (derartigen) Gebühren .. verfassungsrechtliche Bedenken, ... ." „Vielmehr ist das objektiv feststellbare Regelungsdefizit dahin zu schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erweiterter Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen .. gesondert berechnet werden dürfen.

Kommentierung
Diese Urteilspassage ist erkennbar nicht nur auf Implantatbohrer anzuwenden:
Die Urteilsbegründung besagt vom Grundsatz her,

  • immer wenn die Gestaltung von Gebühren so ist ...,
  • immer wenn die Kosten so ins Gewicht fallen ...,

sind diese in erweiterter Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen gesondert berechnungsfähig.

Es muss (müssen) jedoch die zutreffende(n) 2,3-fache(n) Gebühr (ggf. Gebühren) in Bezug zu dem dazu gehörigen Materialpreis gebracht werden und dann im konkreten Einzelfall berechnet werden, wie der tatsächliche Sachverhalt sich darstellt.
Es muss aber weder der Einfachsatz noch der tatsächlich berechnete Steigerungssatz, sondern der Durchschnittssatz 2,3 geprüft werden.

3.3 Weitere Kernzitate aus dem Urteil (OP-Set)

"Die Berechenbarkeit der OP-Kleidung und des OP-Set steht in Verbindung mit Implantation von Knochen nach .. (nach GOÄ-Nr.) ... . Insoweit kann der Auslagenersatz für die mit einmaliger Anwendung verbrauchten Materialien auf § 10 (1) GOÄ gestützt werden."

Diese prinzipielle Feststellung des BGH ist bzgl. Knochenimplantation überholt, - nicht jedoch für andere Operationen nach der GOÄ - weil nach der Novellierung des § 6 (2) GOZ speziell Knochenimplantation in der zahnärztlichen Implantologie abschließend in der GOZ geregelt ist.

Kommentierung
Die Berechnungsfähigkeit spezieller OP-Kleidung und OP-Sets (Abdecktücher, Überzüge, OP-Overall etc.) ist zusätzlich zu diesbezüglichen chirurgischen Leistungen nach GOÄ gegeben. Allerdings ist nach § 12 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ auch hier die Rechnung zu spezifizieren mit Betrag und Art der Auslage, d.h., bei einem individuell zusammengestellten OP-Set ist zu differenzieren nach den Bestandteilen des Sets:
Wenn ein einzelnes Teil des Set`s den Betrag von 25,56 € übersteigt, ist nach den Bestimmungen der GOÄ „ein Beleg oder sonstiger Nachweis beizufügen".
Wird ein steril verpacktes Einmal-OP-Set als Standardpaket mit einer Artikelbezeichnung und einem Katalogpreis öffentlich vertrieben, ist der Rechnungsausweis für ein definiertes Gesamtset möglich (Art - Name/Fabrikat, Artikelnummer, Menge, Preis).

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER