Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber bei Abschluss eines solchen Vertrages mit einem nachgewiesenen Vertragspartner eine Provision. Diese bemisst sich beim Nachweis eines Praxiskauf- bzw. Übernahme-Vertrages oder eines Praxiskooperations-, Praxispartnerschafts-, Praxisbeteiligungsvertrages wie folgt: Provision in Höhe von 2 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Kauf- bzw. Übernahmepreis, mindestens aber eine Provision in Höhe von 3.000,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird anlässlich eines derartigen Vertrages auf Nachweis des Auftragnehmers eine Immobilie, in der sich die vermittelte Praxis befindet, von dem Auftraggeber oder von einem mit dem Auftraggeber in wirtschaftlicher Beziehung stehenden Dritten gekauft (Mitverkauf oder Kauf der Praxisimmobilie), so bezieht sich dieser Provisionsanspruch für den Fall der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages auch auf den Immobilienkaufpreis. Bei einer exklusiven Zusammenarbeit mit unserem Factoringunternehmen ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf, AG für den Zeitraum von mindestens 24 Monaten reduziert sich die Provision auf 1 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Kauf- bzw. Übernahmepreis.