SPOTLIGHT - Attachment - Befestigung

Share:

Content

Das Landgericht Wiesbaden (Az.: 92 C 147/18 (13) vom 3.07.2023) bestätigt, dass die adhäsive Befestigung eines Attachments im Zusammenhang mit einer Alignertherapie zum Ansatz der Geb.-Nr. 2197 GOZ berechtigt.

In den Entscheidungsgründen wird unter Bezugnahme zum zahnärztlichen Sachverständigen ausgeführt: „Die aggressive (gemeint ist wohl „adhäsive“, Anm. d. Verf.) Befestigung nach Position 2197 sei kein Bestandteil der Position 6100. Dies ergebe sich aus der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zu den Positionen GOZ 2197 und GOZ 6100.“

Ganz nebenbei wird dabei das kieferorthopädische Attachment der Geb.-Nr. 6100 GOZ subsumiert.