Sonder-GOZette Oktober 2024

Share:

Content

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat nunmehr über die Folgen des Amalgamverbots im Hinblick auf die vertragszahnärztliche Versorgung ab dem 1.01.2025 informiert. Die Regelungen stehen noch unter dem Vorbehalt der Nicht-Beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit:

  1. Regelversorgung im Frontzahnbereich bleiben unverändert adhäsiv befestigte Füllungen. Darunter zu verstehen sind Füllungen, bei denen die adhäsive Befestigung in einem von der Einbringung des Füllungsmaterials getrennten Arbeitsschritt erfolgt.

  2. Im Unterschied zu diesen Füllungen werden Regelversorgung im Seitenzahnbereich selbstadhäsive Füllungen (nur im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite), d.h., Füllungen, bei denen bereits das Material eine adhäsive Anhaftung an der Zahnhartsubstanz bewirkt.

  3. Mehrkostenvereinbarungen sind im Frontzahnbereich dann angezeigt, wenn eine ästhetische Optimierung der Füllung durch Mehrfarbentechnik erfolgt.

  4. Mehrkostenvereinbarungen im Seitenzahnbereich sind angezeigt, wenn nicht selbstadhäsive, sondern adhäsiv befestigte Materialien zum Einsatz gelangen.

  5. Die bei Amalgamunverträglichkeit bisher berechnungsfähigen BEMA-Ziffern 13e-h werden gestrichen, da ohnehin kein Amalgam mehr Verwendung finden darf.

  6. Die bei der Regelversorgung zu berechnenden BEMA-Ziffern 13a-d werden besser dotiert: 13a – 33 Punkte, 13b – 41 Punkte, 13c – 53 Punkte, 13d – 63 Punkte.

Verwendung finden kann„jedes ausreichende, zweckmäßige, erprobte und praxisübliche Füllungsmaterial“(BEMA-Ziffer 13, Abrechnungsbestimmung Nr. 1, 1. Satz).

Dieser Abrechnungsbestimmung gegenüber gestellt werden muss die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Amalgamverbot (Stand März 2024), in der es heißt:

„Bisher steht in der Zahnmedizin kein alternatives Füllungsmaterial zur Verfügung, welches einen vollständigen Ersatz für Dentalamalgame darstellt, da entweder die Verarbeitung deutlich aufwändiger und fehleranfälliger ist (z.B. Komposite) oder der Indikationsbereich eingeschränkter ist (z.B. Glasionomerzemente, Komposit-Hybride).“

Es ist nach hiesiger Einschätzung somit möglich, dass aus fachlichen Gründen nach dem Amalgam-Aus die Mehrkostenvereinbarungen erheblich an Bedeutung gewinnen werden.