Im Januar und Februar haben wir Sie über zwei Urteile zur Reichweite der GOÄ informiert.
Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 69/23 vom 21.09.2023) hatte beschlossen, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bei Verträgen zwischen Ärzten und Zahlungspflichtigen heranzuziehen sei, bei einer Behandlung in Institutionen, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden (z.B. in Medizinischen Versorgungszentren), die Vergütungen jedoch losgelöst von den Bestimmungen der GOÄ vereinbart werden könnten.
Kurz zuvor war das OLG Köln (Az.: 5 U 32/22 vom 16.08.2023) zu der gegenteiligen Auffassung gelangt und hatte erklärt, die GOÄ sei unabhängig davon anzuwenden, ob die ärztliche Leistung durch einen Arzt als natürliche Person erbracht wird oder von einem Arzt in abhängiger Beschäftigung bei einer juristischen Person.
Dieser Widerspruch wurde nun durch höchstrichterliche Rechtsprechung zugunsten der Ärzte- und Zahnärzteschaft aufgelöst.
Der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 38/23 vom 4.04.2024) nämlich hat wie folgt entschieden (Leitsatz):
„Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.“