In der zahnmedizinischen Fachwelt ist wohl unumstritten, dass der Schmelz-Dentin-adhäsive Aufbau in Mehrschichttechnik einschließlich Lichthärtung nicht der Geb.-Nr. 2180 GOZ für eine „Aufbaufüllung“ mit plastischem Material unterfällt, auch nicht unter zusätzlicher Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung, sondern auf Grundlage von § 6 Abs. GOZ analog zu berechnen ist.
Das sah das VG München (Az.: M 17 K 22.3863 vom 9.11.2023) anders und ordnete einen „mehrfach geschichteten, dentinadhäsiv befestigten Aufbau“ der Geb.-Nr. 2180 GOZ, zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ unter.
Das VG setzt sich damit in Widerspruch zu zahlreichen zivilrechtlichen Urteilen, die bei dieser Leistung die Notwendigkeit einer analogen Berechnung erkennen. Offenkundig mangelte es in diesem Verfahren an fachkundiger Beratung durch einen zahnärztlichen Sachverständigen