Zur Suche springen Zum Hauptmenü-Button springen Zum Hauptinhalt springen

Homepage

Kleine Gesetzesänderung, große Wirkung: Veraltete Rechtsverweise im Impressum oder Datenschutzhinweisen können zu Abmahnungen führen.

29. Kas 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Seit dem 14.05.2024 ersetzt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das bisher gültige Telemediengesetz (TMG). Regelungen zu Pflichtangaben im Impressum von Praxis-Websites finden sich in beiden Rechtsnormen jeweils in § 5. Da inhaltlich keine Änderung erfolgt ist, können die Angaben in einem Impressum unverändert bleiben.

Sollte jedoch auf die zugrundeliegende Rechtsnorm verwiesen werden, muss „§ 5 TMG“ in „§ 5 DDG“ ändern.

Gleiches gilt für die Datenschutzhinweise. Sollte hier bisher das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) benannt worden sein, ist hier nunmehr die Angabe Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erforderlich.

Ein Verweis auf eine nicht mehr existierende Rechtsnorm kann eine mit einer Geldstrafe bewehrte Ordnungswidrigkeit begründen. Fehlerhafte Angaben stellen u.U. auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Ein derartiger Verstoß wird auch gern zu kostenpflichtigen Abmahnungen genutzt.

Allerdings besteht ohnehin keine gesetzliche Pflicht, die beiden Rechtsgrundlagen zu benennen, insofern kann auch gänzlich darauf verzichtet werden. Lediglich fehlerhafte Angaben sind schädlich.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

zur Vita