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Einmal ist keinmal

Wenn der Zahnarzt warten muss: Die selten genutzte GOÄ-Nr. 56 kann in besonderen Behandlungssituationen überraschend relevant werden.

02. Şub 2023


Dr. med. dent. Michael Striebe

Leider existieren in der zahnärztlichen Praxis Situationen, in denen der Zahnarzt und nicht der Patient warten muss.

Beispielhaft zu denken ist an einen Patienten, bei dem nach einer Lokalanästhesie mit vasokonstringierenden Zusätzen dessen erhebliches Unwohlsein die unmittelbare Vornahme der geplanten Behandlung verhindert.

Hier kann eine Gebührennummer ins Spiel kommen, die praktisch nie einmal, sondern immer nur mindestens zweimal berechnet werden kann: Geb.-Nr. 56 GOÄ Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

Die Verweilgebühr darf gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nur dann berechnet werden, wenn dieses „Verweilen“ des Zahnarztes beim Patienten mindestens eine halbe Stunde dauert. Danach ist die Gebühr je angefangene halbe Stunde berechnungsfähig. „Verweilen“ ist zu verstehen als die untätige Anwesenheit des Zahnarztes beim Patienten, verbunden mit der Bereitschaft, unmittelbar tätig zu werden.

Die nachgelagerte Abrechnungsbestimmung hat zur Folge, dass nach 29 Minuten die Geb.-Nr. 56 GOÄ nicht berechnet werden kann, nach 31 Minuten jedoch zweimal.

Ob der Verordnungsgeber diese Vergütungslogik als angemessenen einschätzt, entzieht sich unserer Kenntnis.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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