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Die Pflicht zur Kür machen

Dokumentation schützt nicht nur rechtlich: Wer Leistungen zeitnah erfasst, vermeidet Honorarverluste und sichert verdiente Umsätze.

19. Şub 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

§ 630f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Arzt/Zahnarzt zur Dokumentation sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitigen und zukünftigen Behandlungsmaßnahmen wesentlichen und deren Ergebnisse.

Das umfasst insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.

Diese Dokumentation erfolgt gemäß § 630f Abs. 1 BGB im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung vorzunehmen.

Diese -vermeintlich lästige- Pflicht lässt sich auch als Kür empfinden: Nur was in der Behandlungsakte dokumentiert ist, kann sich auch in der Rechnung wiederfinden. Die unmittelbar nach der Behandlung erfolgende Aufzeichnung (in Papierform oder elektronisch) gewährleistet mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass Leistungen bei der Rechnungslegung auf Grund zeitlichen Abstands nicht einfach vergessen, sondern tatsächlich fällig gestellt werden.

Nur eine niedrig dotierte und nicht erfasste Leistung (im Wert von z. B. 20,- €) am Tag führt bei 200 Arbeitstagen im Jahr zu einem Einnahmeverlust in Höhe von 4.000,- € , obwohl die Leistungen erbracht wurden.

§ 630f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Arzt/Zahnarzt zur Dokumentation sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitigen und zukünftigen Behandlungsmaßnahmen wesentlichen und deren Ergebnisse.

Das umfasst insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Diese Dokumentation erfolgt gemäß § 630f Abs. 1 BGB im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung vorzunehmen.

Diese - vermeintlich lästige - Pflicht lässt sich auch als Kür empfinden: Nur was in der Behandlungsakte dokumentiert ist, kann sich auch in der Rechnung wiederfinden. Die unmittelbar nach der Behandlung erfolgende Aufzeichnung (in Papierform oder elektronisch) gewährleistet mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass Leistungen bei der Rechnungslegung auf Grund zeitlichen Abstands nicht einfach vergessen, sondern tatsächlich fällig gestellt werden.

Nur eine niedrig dotierte und nicht erfasste Leistung (im Wert von z. B. 20,- €) am Tag führt bei 200 Arbeitstagen im Jahr zu einem Einnahmeverlust in Höhe von 4.000,- € , obwohl die Leistungen erbracht wurden.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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