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Analogie im Beratungsforum

Analogempfehlungen sind nicht bindend – können aber entscheidend sein, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

21. Ağu 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

In Beschlüssen des Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer, der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe werden zur Berechnung analoger Leistungen konkrete Gebührennummern benannt.

Diese besitzen aus gebührenrechtlicher Sicht lediglich Empfehlungscharakter und können das Recht der Zahnärztin/des Zahnarztes auf Wahl einer anderen, als angemessen erachteten Gebührennummer nicht beseitigen.

In der jüngeren Vergangenheit sind jedoch Fälle bekannt geworden, in denen bei Rechnungslegung mit anderen als den in den Beschlüssen genannten Gebührennummern Probleme mit der Versicherungsleistung/Beihilfegewährung durch Kostenerstatter aufgetreten sind.

Sofern die empfohlenen Gebührennummern als zu niedrig dotiert erscheinen, empfiehlt es sich daher aus pragmatischen Überlegungen, diese Nummern bei der Rechnungslegung dennoch zu verwenden und sie zum Gegenstand einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu machen. Durch dieses Vorgehen lässt sich die Vergütung in jeder betriebswirtschaftlich erforderlichen Höhe darstellen.  

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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