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Kariesdetektor

Mehrere Gerichte bestätigen die analoge Berechnungsfähigkeit – ein wichtiges Signal für Diagnostik und Erstattung.

10. Haz 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Ein Kariesdetektor ist eine farbstoffhaltige Lösung zur Identifikation von kariösem Dentin.

Es handelt sich bei dessen Anwendung um eine spezifische zahnärztliche Untersuchung, die als Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beschrieben ist.

Das VG Hannover (Az.: 13 A 971/17 vom 24.07.2019) hat entschieden, dass es sich bei der Anwendung eines Kariesdetektors um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig und somit auch beihilfefähig ist. Das Verwaltungsgericht bestätigte dabei die vom Zahnarzt herangezogene Geb.-Nr. 2130a GOZ (13,45€/2,3-facher Steigerungssatz).

Das VG Hannover folgte den zuvor ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen des AG Dortmund (Az.: 405 C 3277/14 vom 31.08.2015) und des LG Stuttgart (Az.: 22 O 171/16 vom 2.03.2018), in denen die analoge Berechnung ebenfalls bestätigt wurde.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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