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Entfernung Wurzelkanalfüllmaterial

Wurzelkanalfüllmaterial entfernen: Ein weiteres Urteil bestätigt die analoge Berechnungsfähigkeit dieser eigenständigen Leistung.

13. Tem 2023


Dr. med. dent. Michael Striebe

Regelmäßig wiederkehrend wird von Beihilfestellen und Krankenversicherungsunternehmen die Meinung vertreten, die Entfernung von altem, definitivem Wurzelkanalfüllmaterial sei mit Berechnung der Geb.-Nr. 2410 GOZ Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.

Es existieren jedoch bereits mehrere Urteile, die die gesonderte Berechnungsfähigkeit dieser Leistung bestätigen.

  • Nunmehr hat auch das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2367/17 vom 05.10.2022) entschieden, dass die Entfernung von vorhandenem Wurzelkanalfüllmaterial eine selbstständige, nicht in der GOZ enthaltene Leistung darstellt, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig ist.

Das Gericht folgte den Ausführungen des zahnärztlichen Sachverständigen, wonach der Ansatz der Geb.-Nr. 2120 GOZ im Wege der Analogie als gleichwertig zu erachten ist.  

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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