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Aufklärung von Patienten

BGH: Ärzte dürfen nicht automatisch den sichersten Therapieweg wählen, sondern müssen Patienten bei gleichwertigen Therapien einbeziehen.

24. Eki 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Vorrangig ist die Entscheidung für eine Therapie Sache des Arztes. Dabei muss er nicht immer den sichersten therapeutischen Weg wählen. Sofern er jedoch eine Behandlung mit höherem Risiko für die Gesundheit des Patienten anwendet, muss dies durch Umstände des individuellen Krankheitsfalls gerechtfertigt sein oder eine günstigere Heilungsprognose gegeben sein.

Darüber hinaus ist der Patient durch eine sachgerechte Aufklärung in die Entscheidung für eine Therapie einzubeziehen, wenn „mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können“.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 204/22 vom 21.05.2025) ist zwar zu einer ärztlichen Behandlung ergangen, lässt sich jedoch problemlos auf den zahnärztlichen Bereich übertragen: Die Entscheidungen zwischen z. B. Wurzelkanalbehandlung mit Wurzelspitzensektion und Extraktion oder auch Implantatversorgung anstelle einer Brückenversorgung bedürfen einer vergleichbaren zahnärztlichen Abwägung unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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