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GOZ-Streit um Aligner: AG Köln weist Versicherung zurück und bestätigt Abrechnungs-Kombinationen.

25. Kas 2025


Dr. med. dent. Michael Striebe

Eine Versicherung lehnte die Erstattung der Gebühren der Geb.-Nrn. 6100/6110 GOZ für die Befestigung/das Entfernen von kieferorthopädischen Attachments neben den Geb.-Nrn. 5050 bzw. 5060 GOZ im Rahmen einer Aligner-Behandlung ab.

 

Das AG Köln (Az.: 118 C 849/23 vom 22.01.2025) widersprach der Versicherung und stellte fest, dass zunächst, anders als im Fall der Geb.-Nrn. 6190 - 6260 GOZ, kein Berechnungsausschluss der betreffenden Gebührennummern neben den Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ bestehe und dass letztendlich ohne diese Nebeneinanderberechnung kaum ein Anwendungsbereich für die Geb.-Nrn. 6100/6100 GOZ existiere.

Die in Rede stehenden Gebührennummern wurden übrigens offenkundig originär wie Klebebrackets und nicht im Wege der Analogie berechnet, wie dies angezeigt gewesen wäre.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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