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Attachment & Co

Alignertherapie: Das LG Stuttgart stärkt die Abrechnung wichtiger Zusatzleistungen – von Attachments bis zum „Slicen“.

16. Oca 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Das LG Stuttgart (Az.: 4 S 153/22 vom 15.02.2023) hat in einem, Entscheidungen der Vorinstanz AG Waiblingen (Az.: 7 C 533/20 vom 21.07.2022) bestätigten Beschluss folgende Feststellungen getroffen:

Die Eingliederung eines kieferorthopädischen Anhangs ist durch die analoge Heranziehung der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackests … zu berechnen, die Entfernung des Attachments mit der Geb.-Nr. 6110 GOZ Entfernung eines Klebebrackets …, ebenfalls im Wege der Analogie.

Die selbstklebende Befestigung des Attachments löst zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ aus.

Die approximale Schmelzreduktion („Slicen“) ist eine selbstständige Leistung, die mit der Geb.-Nr. 2200 GOZ Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) zum 1,25-fachen Steigerungssatz analog berechnungsfähig ist.

Die Geb.-Nr. 6090 GOZ Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion ist außerhalb der Wachstumsphase besonders neben den kieferorthopädischen Kernleistungen berechnungsfähig.

Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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