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Änderung Begründung

Wie flexibel dürfen Begründungen für erhöhte Steigerungssätze sein? Der VGH München stärkt die Position von Zahnärzten.

30. Eyl 2024


Dr. med. dent. Michael Striebe

Steigerungssätze oberhalb des 2,3-fachen sind gemäß § 10 Abs. 3 GOZ in der Rechnung zu begründen und auf Verlangen des zur Zahlung Verpflichteten näher zu erläutern.

Es stellt sich die Frage, ob diese nähere Erläuterung sich ausschließlich an den bereits in der Rechnung angegeben Gründen zu orientieren und auf diesen aufzubauen hat oder ob auch völlig andere Aspekte der Behandlung als Grundlage zur näheren Erläuterung herangezogen werden können.

  • Der Verwaltungsgerichtshof München (Az.: 24 B 20.549 vom 23.03.2023) hat entschieden, dass der behandelnde Zahnarzt sowohl während des beihilferechtlichen Verwaltungsaktes als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die in der Rechnung ursprünglich erteilte Begründung nicht nur ergänzen und erläutern darf, sondern zur näheren Erläuterung auch völlig andere, bisher nicht vorgetragene Gründe anführen kann und diese bei der Bewertung der Beihilfefähigkeit berücksichtigt werden müssen.

Der VGH München beurteilt den gebührenrechtlichen Sachverhalt somit erfreulicherweise genauso wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 12 A 25/17 vom 1.11.2018).

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Dr. med. dent. Michael Striebe

Zahnarzt & Experte für zahnärztliches Gebührenrecht & Abrechnung

Über den Autor
Dr. med. dent. Striebe zählt zu den erfahrenen Experten im Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich intensiv mit der Anwendung, Auslegung und Weiterentwicklung der GOZ. Als Autor zahlreicher Fachbeiträge vermittelt er komplexe Inhalte verständlich und praxisnah – mit dem Ziel, Zahnärzten konkrete Orientierung und Sicherheit im Praxisalltag zu geben.

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