Sonder-GOZette November 22

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DG PARO bestätigt analoge Leistungen der Parodontitistherapie

 

Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) hat aktuell eine Stellungnahme („Die Behandlung der Parodontitis – wissenschaftliche Betrachtung“) erarbeitet, in der aus fachlicher Sicht dargestellt wird, welche Leistungen der neuen, leitlinienbasierten Parodontitistherapie auf Grund wissenschaftlichen Fortschritts in der GOZ nicht beschrieben sind und deshalb der analogen Berechnung bedürfen. Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Stellungnahme:

 

Parodontalstatus analog

Der Status nach der Geb.-Nr. 4000 GOZ stellt nur eine Momentaufnahme der Taschentiefen und Rezessionen dar.

Der Parodontalstatus gemäß der S3-Leitlinie erfasst den Verlust an klinischem Attachment, berücksichtigt Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen und Risikofaktoren, gestattet durch Staging und Grading prognostische Vorhersagen und legt notwendige Therapiemaßnahmen fest.

 

Aufklärungs- und Therapiegespräch analog

Eine wissenschaftlich fundierte, erkrankungsspezifische Beratung über Wechselwirkungen der parodontalen Erkrankung mit Lebensgewohnheiten, anderen Erkrankungen und Risikofaktoren, ebenso über die erforderliche Therapie, existierte bei Inkrafttreten der GOZ nicht.

 

Mundhygieneunterweisung analog

Die Mundhygieneunterweisung und -kontrolle nach den Geb.-Nrn. 1000 und 1010 GOZ beschränkt sich auf die Erklärung von Zahnreinigungsmaßnahmen und deren Kontrolle nach vorangegangener Demonstration.

Die neue Mundhygieneunterweisung ist eine kontinuierliche, gesamtgesundheitliche Überprüfung und Beeinflussung des Patienten im Hinblick auf die praktizierte Mundhygiene, die Beseitigung von allgemeinen Risikofaktoren und die Assoziation mit anderen Erkrankungen.

 

Subgingivale Instrumentierung analog

Die Geb.-Nrn. 4070 und 4075 GOZ beschreiben eine chirurgische Therapie, die Geb.-Nr. 1040 ist beschränkt auf die Entfernung gingivaler/supragingivaler Beläge.

Im Unterschied hierzu umfasst die subgingivale Instrumentierung die Entfernung der subgingivalen Plaque und subgingivaler Konkremente zur aktiven Kontrolle/Reduktion des Infektionsgeschehens.

 

Die Stellungnahme der DG PARO bestätigt somit aus wissenschaftlicher Sicht gebührenrechtliche Einordnungen der Bundeszahnärztekammer und dürfte es für Kostenerstatter erheblich schwieriger machen, die analoge Berechnung dieser Leistungen in Frage zu stellen.