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AGB – ZA eG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZA-Zahnärztlichen Abrechnungsgenossenschaft eG, Düsseldorf (ZA eG)

 

Präambel

Die ZA eG, als eine 1988 von Zahnärzten gegründete Genossenschaft, verfügt im Bereich der zahnärztlichen Dienstleistungen über ein profundes Know-How; dieses Know-How möchte die Praxis zukünftig nutzen, um ihren Praxisbetrieb zu optimieren. Daher soll die ZA eG die Praxis bei der Erstellung von Abrechnungen oder anderen praxisbezogenen Themen umfassend unterstützen.

Die ZA eG leistet ihre Unterstützung entweder vor Ort in der Praxis durch einen ihrer Mitarbeiter oder mittels der Software Teamviewer oder per VPN über das Internet. Die Parteien stimmen überein, dass unabhängig von der Art der Leistungserbringung die jeweiligen Mitarbeiter der ZA eG organisatorisch so in den Betrieb der Praxis eingebunden werden, dass stets ein Mitarbeiter der Praxis die Tätigkeit des ZA eG Mitarbeiters beaufsichtigt und überwacht.

Ziel dieses Vertrages ist, die Leistungsverpflichtungen beider Seiten zu bestimmen, die Nutzung der Fernwartungssoftware Teamviewer, sowie VPN näher zu regeln und die Bestimmungen des ärztlichen Geheimnis- und Datenschutzes verbindlich zu regeln.

Dies zugrunde gelegt vereinbaren die Parteien das folgende:

 

1. Allgemeines

1. Dienstleistungen

Die ZA eG erbringt Dienstleistungen (Honorarberatungen, Abrechnungsunterstützungen, Schulungs-, Beratungs- und Coachingdienstleistungen im zahnärztlichen Umfeld) gemäß
§ 611 BGB, wobei sie eng mit der Praxis zusammenarbeitet. Die Parteien legen hierbei situations- und angemessenheitsbedingt fest, ob die Leistungen durch Mitarbeiter vor Ort oder mittels der Software Teamviewer und VPN erbracht werden.

2. Honorar, Aufwendungen, Reisekosten und Zahlungsbedingungen

Die Leistungen der ZA eG werden auf Stundenbasis oder als Pauschalhonorar vergütet; maßgeblich sind dabei im ersten Fall die im Rahmen der Auftragserteilung festgelegten Stundensätze. Soweit die Leistungen auf Stundenbasis berechnet werden, errechnet sich das Honorar in 6-Minuten Einheiten.

Die Rechnungstellung erfolgt in der Regel zu Anfang eines Monats für den jeweiligen Vormonat. Die ZA eG führt bei der Vereinbarung von Stundensätzen zum Nachweis ihrer Tätigkeiten ein Timesheet und legt dieses ihren Abrechnungen bei. Beide Parteien sind bemüht, etwaige Differenzen in diesem Zusammenhang unmittelbar und partnerschaftlich zu klären.

Die Abrechnung von Aufwendungen und Reisekosten erfolgt nach Aufwand und Nachweis der entstandenen Kosten.

Das Honorar und die Aufwendungen sowie Reisekosten verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Rechnung der ZA eG ist innerhalb von 2 Wochen nach Eingang derselben bei der Praxis fällig und zahlbar. Hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Urheber-, Know-How  und sonstige Rechte

Die ZA eG räumt der Praxis mit Begleichung der Honorarrechnung gemäß Ziffer 2. dieses Vertrages die einfachen Nutzungsrechte (Urheber-, Know-How- und sonstige Rechte) an sämtlichen Dokumenten, Skripten, Abbildungen etc. ein. Die Praxis ist mit Honorarzahlung berechtigt, in ihrem eigenen Betrieb die Unterlagen, Darstellungen etc. der ZA eG umfassend zu nutzen und zu verwerten.

Eine darüber hinaus gehende Nutzung außerhalb der Praxis ist nicht gestattet; die ZA eG erklärt sich jedoch bereit, im Einzelfall über die weitergehende Verwendung ihrer Materialien zu verhandeln.

4. Leistungserbringung und Haftungsbeschränkung

Hinsichtlich der Leistungserbringung durch die ZA eG gilt das Recht des Dienstleistungsvertrages, gemäß § 611 BGB und die sich daraus ergebenden zwingenden gesetzlichen Konsequenzen.

Die ZA eG haftet stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und in den gesetzlich festgelegten Fällen. Für das Verschulden Ihrer Mitarbeiter haftet sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Fall der fahrlässigen Verursachung eines Schadens haftet die ZA eG nur soweit der Schaden in Bezug auf die Leistungserbringung durch die ZA eG typisch und vorhersehbar war.

In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf 10% des Jahresumsatzes, den die ZA eG im Schadensjahr mit der Praxis erwirtschaftet hat.

5. Dauer des Vertrages, Kündigung, Ersatz von Aufwendungen, Ausfallhonorar

Die Dauer des Vertrages ist unbestimmt; der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und kann von beiden Seiten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Soweit die ZA eG in Vertrauen auf ein bestehendes Vertragsverhältnis Aufwendungen für Reisen etc. tätigt und die Praxis das Vertragsverhältnis kündigt, ist die ZA eG berechtigt, solche Aufwendungen von der Praxis ersetzt zu verlangen.

Die ZA eG hat auch das Recht, von der Praxis ein Ausfallhonorar zu verlangen, sofern die Praxis eine gebuchte Veranstaltung/Schulung etc. kurzfristig kündigt. Nähere Einzelheiten hierzu regelt der konkrete Auftrag.

6. Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Es gilt deutsches Recht; der Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Soweit einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gesamtwirksamkeit des Vertrages, gemäß § 306 Abs. 1 BGB.

 

2. Nutzung Teamviewer

In den weiteren Klauseln geht es um die Nutzung der Fernwartungssoftware Teamviewer, welche die Parteien in Absprache einsetzen. Die ZA eG erklärt hierzu, dass aus ihrer Warte die Nutzung der Software angemessen und üblich ist. Sie übernimmt jedoch keine Haftung für die einwandfreie Funktionsweise der Software und legt der Praxis im Übrigen nahe, eigene Recherchen zu der Funktionsweise und dem Standard der Software einzuholen, soweit dies aus Sicht der Praxis notwendig ist.

1. Leistungen und Pflichten der ZA eG

Die ZA eG verwendet die Software TEAMVIEWER. Zu der Funktionsweise der Software verweist die ZA eG auf die Website des Anbieters unter www.teamviewer.com. Bei dieser Software handelt es sich um eine Standardsoftware, die allgemein im gewerblichen Umfeld zu Fernwartungszwecken genutzt wird.

Die ZA eG unterstützt die Praxis bei der Installation und Konfiguration des Programms. Sie weist die Praxis auf Anforderung in die Funktionalitäten der Software ein und steht auch im Bedarfsfall für Auskünfte bereit. Um zu gewährleisten, dass ZA eG und die Praxis auf die jeweils identische Version der Software TEAMVIEWER zugreifen, setzt ZA eG verbindlich die maßgebliche Version fest und informiert die Praxis entsprechend.

Die Leistungen gemäß II.1. dieses Vertrages erfolgen für die Praxis kostenfrei.

2. Leistungen und Pflichten der Praxis

Die Praxis erklärt sich ausdrücklich mit der Nutzung der Fernwartungssoftware einverstanden und autorisiert den Fernzugriff durch die ZA eG, indem sie den betreffenden Mitarbeiter der ZA eG telefonisch den generierten Zugangscode mitteilt, sodass eine Punkt zu Punkt bestehende gesicherte Verbindung über das Internet zustande kommt.

Zur Gewährleistung eines einwandfreien Fernzugriffbetriebs verpflichtet sich die Praxis gegenüber der ZA eG, die Software TEAMVIEWER zu installieren. Die Praxis verpflichtet sich weiter, die jeweilige Version der Software zu nutzen, die die ZA eG ihr verbindlich mitteilt.

Weiterhin wird die Praxis ihre Datenbestände und EDV-Anlagen durch organisatorische und technische Maßnahmen ausreichend und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend schützen.

Ebenso ist die Praxis allein dafür verantwortlich, ihre Betriebs- und sonstigen Daten so weit zu sichern, dass diese jederzeit wiederhergestellt werden können.

Die Praxis ist weiter dafür verantwortlich, dass sicherheitsrelevante Kennwörter hinreichend geschützt werden, auch wenn die ZA eG diese im Rahmen ihrer Leistungen zur Kenntnis nehmen kann. Das gleiche gilt für die Sicherung der bei ihr liegenden Patientendaten und sonstigen personenbezogenen Daten.
 

3. Daten- und Geheimnisschutz, Technische und organisatorische Maßnahmen

Da die ZA eG durch die Art ihrer Tätigkeit Zugang zu den Patientendaten und sonstigen personenbezogenen Daten der Praxis hat, erachten die Parteien es für notwendig, zusätzliche Regelungen zu vereinbaren, die das Verhältnis der Parteien zueinander definieren und insbesondere die Leistungserfüllung seitens der ZA eG insoweit klar umgrenzen.

 

1. Leistungen und Pflichten der ZA eG; gemeinsames Verständnis zur Organisation der Tätigkeit der ZA eG

Die ZA eG erbringt ihre Leistungen gegenüber der Praxis als deren Gehilfe ohne Verantwortlichkeit gegenüber dem Patienten der Praxis und ohne dass zwischen der ZA eG und den Patienten der Praxis ein Rechtsverhältnis zustande kommt.

Es besteht zwischen den Parteien das gemeinsame Verständnis, dass die Tätigkeit der ZA eG innerhalb der Organisation der Praxis stattfindet, unabhängig davon ob die Unterstützung durch Mitarbeiter vor Ort erfolgt oder mittels der Software Teamviewer. In jedem Fall überwacht die Praxis fortlaufend die Tätigkeit der ZA eG.

2. Datenherrschaft und Datenschutz

Den Parteien dieses Vertrages ist bewusst, dass es sich bei den Daten, die im Zuge der Leistungserbringung durch die ZA eG letztgenannter bekannt werden, um personenbezogene Daten handelt, die darüber hinaus aufgrund ihrer besonderen Sensibilität äußert schutzbedürftig sind.

Die ZA eG erbringt ihre Leistung gegenüber der Praxis aufgrund der organisatorischen Nähe und der unmittelbaren Einbezogenheit in den betrieblichen Ablauf der Praxis als deren bloßer Gehilfe; verantwortlich für den Schutz der personenbezogenen Daten bleibt die Praxis allein. Zur Gewährleistung des Schutzes von personenbezogenen Patientendaten und des Geheimnisschutzes vereinbaren die Parteien das folgende:

a. Überwachung Tätigkeit der ZA eG

Der Praxis obliegt es zur Wahrung des Schutzes der Patientendaten, die Tätigkeit der ZA eG – soweit diese mit personenbezogenen Daten in Verbindung kommt - fortlaufend zu überwachen. Hierbei ist seitens der Praxis zu gewährleisten, dass Mitarbeiter der ZA eG bei Ausführung der geschuldeten Tätigkeit eng mit dem Praxispersonal zusammenarbeiten und sich abstimmen. Die Mitarbeiter der ZA eG unterrichten das Praxispersonal fortlaufend und situationsangemessen über ihre Tätigkeit.

b. Kontrolle der Tätigkeit der ZA eG

Der Praxis obliegt ferner die Kontrolle der Tätigkeit der ZA eG; zwischen den Parteien besteht insoweit das gemeinsame Verständnis, dass die Tätigkeit der ZA eG als eine interne Maßnahme der Praxis zu verstehen ist und somit in gleicher Weise durch die Praxis zu kontrollieren ist.

c. Mitarbeiter der ZA eG

Die ZA eG gewährleistet gegenüber der Praxis, dass nur bestimmte von der ZA eG auf Anforderung im Einzelnen zu benennende Mitarbeiter der ZA eG die geschuldeten Leistungen gegenüber der Praxis erbringen. Sie führt eine fortlaufend aktualisierte Liste mit den Mitarbeitern, die für die Praxis tätig sein können. Die Praxis hat jederzeit das Recht, in diese Liste Einblick zu nehmen.

d. Verpflichtung zum Daten- und Geheimnisschutz

Die ZA eG gewährleistet gegenüber der Praxis, dass sie ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Regelungen zum Daten- und Geheimnisschutz verpflichtet hat. Insbesondere steht die ZA eG dafür ein, dass ihre Mitarbeiter Patientendaten äußerst sensibel behandeln.

Den Mitarbeitern der ZA eG ist bekannt, dass sie sich gemäß § 203 StGB strafbar machen können, wenn sie Patientengeheimnisse oder sonstige relevante personenbezogenen Daten der Praxis missbräuchlich verwenden.

Die ZA eG verfügt über einen Datenschutzbeauftragten, der in Zweifelsfällen von beiden Seiten vertraulich kontaktiert werden kann.

d. Schulung der ZA eG Mitarbeiter

Die ZA eG sichert der Praxis zu, dass sie ihre Mitarbeiter regelmäßig in Fragen des Daten- und Geheimnisschutzes schult und die Teilnahme an den Schulungen nachhält. Auf Wunsch unterrichtet die ZA eG die Praxis über Termin und Inhalte der Schulungen.

f. Keine Aufzeichnung der Unterstützungsleistungen

Die ZA eG wird hinsichtlich der von ihr gewünschten Unterstützungsleistungen keine Aufzeichnungen vornehmen bzw. reproduzierbare Datenspeicherungen durchführen. Soweit lediglich aus technischen Gründen und aus Gründen der Ordnungsgemäßheit der Maßnahmen eine Speicherung stattfinden muss, erklärt sich die Praxis damit einverstanden.

g. Löschung von Daten

Soweit es im Sinne von Ziffer III.2.f. zu einer technisch notwendigen Speicherung von personenbezogenen Daten kommt, verpflichtet sich die ZA eG, unmittelbar mit Beendigung ihrer Unterstützungsleistung diese wieder unwiderruflich zu löschen.

h. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung des Daten- und Geheimnisschutzes

Die ZA eG hat zur Gewährleistung des Daten- und Geheimnisschutzes technische und organisatorische Maßnahmen implementiert. Diese ergeben sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage.
 

3. Vertragsstrafe

Soweit die ZA eG bzw. Mitarbeiter der ZA eG gegen ihre datenschutz- oder geheimnisschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß vorstehender Klauseln verstößt, zahlt sie an die betroffene Praxis eine Vertragsstrafe von
1.000,00 EUR pro Verletzungsfall.

Die ZA eG hat das Recht im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Vertragsstrafenverpflichtung, sich mit den von dem vorliegenden Vertragswerk und der Rechtsordnung gebilligten Mitteln zu verteidigen. Die Praxis wird insoweit keine Einwendungen erheben.