DZW-Artikel – Zusammenhänge weiterer GOZ-Paragrafen mit Anlage 2 GOZ

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Inhalt

Über Absatz 2 des Paragrafen 10 GOZ Punkt 1. „Die Rechnung muss insbesondere enthalten das Datum der Erbringung der Leistung“ und die daraus ggf. erwachsenden Folgen wurde in DZW Nr. 16./17 KW berichtet.

Hierzu auf Nachfrage nochmal eine detaillierte Erläuterung eines Beispiels:

Es ergeben sich manchmal gebührentechnische Konsequenzen aus der Fehldeutung der Bestimmung: „Datum der Erbringung der Leistung“.   Dieses Datum, zu dem eine Leistung wirklich berechnungsfähig ist, ist das der vollständigen Erbringung des Leistungsinhalts.

Ein Beispiel mit Bezug zur Ä3 (eingehende Beratung, Dauer mind. 10 Minuten):

Ein Patient mit Schmerzen erscheint - unangemeldet in der Sprechstunde – und bittet um Rat. Eine symptombezogene Kurzuntersuchung (Ä5) ergibt, dass die Problematik in einer bestimmten Region lokalisiert ist, aber weitergehende Diagnostik mit einer Rö-Übersichtsaufnahme (Ä5004) zur Abklärung vonnöten ist. Der Zahnarzt bespricht die möglichen Ursachen und berät den Patienten zur weiteren Vorgehensweise (ca. 10 Minuten – Ä3) und ordnet zusätzlich an, dass zur Diagnose und Weiterplanung eine Situationsabformung für ein Ober- und Unterkiefermodell nebst Bissfixierung erfolgen soll (0060 GOZ nebst Abformungsmaterial).

Später erhebt sich die Frage, ob neben den anderen Leistungen die Ä3 ansetzbar ist?

Warum das Überlegen? Die Ä3 honoriert zum 2,3-fachen Gebührensatz betriebswirtschaftlich ca. 4 Minuten zahnärztlichen Zeitaufwand, keineswegs mindestens 10 Minuten: Dazu reicht auch der Höchstsatz der Gebührenspanne nicht aus (max. 6 Minuten Vergütung – Alternative Ä1: 2-3 Minuten).  

Ä3 als einzige Leistung?

Die Ä3 im geschilderten Umfeld ist an diesem Erstbehandlungstag gemäß Berechnungsbestimmung nur als einzige Leistung berechnungsfähig, allenfalls neben einer Untersuchung nach 0010 GOZ oder neben Ä5 bzw. Ä6, dann aber in der betreffenden Sitzung ohne Hinzutritt von Ä5004 (OPG) und 0060 GOZ (Modelldiagnostik).

An dieser Stelle kommt das Datum der Erbringung der Leistung „zum Tragen“:

Maßgeblich für die zutreffend vollständige Berechnung der Nr. 0060 GOZ ist das Datum der zugehörigen Dokumentation und der Aufzeichnung der Resultate der erfolgten Modelldiagnostik und -planung. Dasselbe bzgl. Auswertungen gilt für Röntgenaufnahmen:
Die gesondert nicht berechenbaren technischen Vorleistungen für Röntgenaufnahmen und Modelle in einer Sitzung zu erbringen, in der als alleinige, zzt. abrechenbare Leistungen symptombezogen untersucht (Ä5) und „eingehend“ nach Ä3 beraten wird, erscheint logisch und durchaus möglich.

Die Berechnung der 0060 GOZ z.B. erfolgt unter einem späteren Sitzungsdatum nach Laborauslieferung der Modelle und Aufzeichnung der/des Befunde(s).
In einer dann folgenden Sitzung könnte die Ä3 als alleinige Leistung neben 0010 GOZ oder Ä6 bei entsprechend vorliegender Fallerfordernis angesetzt werden.     

Gleichsinnig zur Ä5000 (Panorama-Schichtaufnahme der Kiefer):

Die technische Anfertigung von zahnmedizinischen Röntgenbildern ist speziell zu dokumentieren gemäß Strahlenschutzgesetz. Aufzeichnungen von Röntgenbefunden und -diagnosen sind verpflichtend.

Erst nach Auswertungen der Aufnahmen, der vorangegangenen klinischen Befundung und der Dokumentation in den Behandlungsaufzeichnungen ist die Röntgenleistung vollständig erfolgt und ansatzfähig. 

§ 10 Abs. 2 Punkt 2. GOZ

Gibt es einen Unterschied zwischen den Begriffen

„Bezeichnung der Leistung“ und „Leistungsbeschreibung“?

GOZ-Text: „Die Rechnung muss insbesondere enthalten:     

„die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung“ - und im selben Satz Verwendung des Begriffs „Leistungsbeschreibung“, der u.A. in der Anlage 2 zur GOZ als Überschrift zur 4. Spalte des Rechnungsmusters erscheint.

Es handelt sich bei einer „Leistungsbeschreibung“ um den originalen GOZ-Text mit möglichst präziser Darlegung des/der Inhalte der Gebührenziffer. Es handelt sich um Leistungstexte, die vom Wortlaut  und Inhalt her „verordnet“ sind und rechtwirksam einseitig nicht verändert werden können. 

Mehrdeutige „Bezeichnung“ der Leistung?

Zum Verständnis des Begriffs „Bezeichnung“ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gebührenverzeichnis der GOZ von Jahr zu Jahr immer mehr Leistungen fehlen, die im Falle zahnmedizinischer Erfordernis analog mittels gleichwertigem Leistungsvergleich berechnet werden.

Auch hier gibt die Anlage 2 zu § 10 GOZ Auskunft:

Die Vorlage für die Rechnungszeilen bei GOÄ-Leistungen und bei Analogleistungen weisen zu Spalte vier einen interessanten Unterschied bzgl. der beiden Überschriften auf:

Rechnungszeile GOÄ-Leistung
Datum   Region   Nr.       GOÄ-Leistungsbeschreibung                Begr.  Faktor  Anz.  EURtt.mm.jj   xx/xx-xx  Äxxxx                 GOÄ-Leistungsbeschreibung                    1)        x,xx       x        xx.xxx,xx)

Rechnungszeile Analogberechnung

Datum   Region   Nr.    Beschreibung der analogen Leistung       Begr.  Faktor  Anz.  EUR

tt.mm.jj   xx/xx-xx  xxxxa     Beschreibung der analogen Leistung       1)         x,xx      x       xx.xxx,xx)

Bei GOZ- und GOÄ-Leistungen verlangt der Rechnungsausweis „Leistungsbeschreibungen“;

bei Analogberechnung und bei Berechnung von Verlangensleistungen verlangt der Rechnungsausweis (Anlage 2) eine „Beschreibung der analogen Leistungen“ bzw. eine „Beschreibung der Verlangensleistung“.

Fazit: „Beschreibungen von Leistungen“ sind freie Eigenformulierungen des Rechnungstellers, die aber den Grundanforderungen an „Leistungsbeschreibungen“ genügen, z.B. sollen sie verständlich und nachvollziehbar sein (§ 10 Abs. 4 GOZ). 

Weitere Bedeutung der „Bezeichnung“ der Leistung?

Infolge ausufernder Leistungsbeschreibungen der GOZ und der GOÄ wurden bei Benutzung der vollen Leistungsbeschreibungen immer mehr Platz dafür benötigt: Die Rechnungen waren immer schlechter zu handhaben. Einzelne GOZ-Leistungsbeschreibungen wurden im Zuge der GOZ-Novellierung so raumfordernd, dass sie von einer DIN A4 Seite bereits ein Drittel für sich beanspruchen.

Darauf reagierten Rechnungsersteller mit einer logischen Deutung der Anforderung an den Rechnungsausweis von Leistungen:

Die „Bezeichnung der Leistung“ wurde mehr und mehr als „Kurzbezeichnung“ verstanden. Sie wurde vom Ballast ihrer mitgeführten Berechnungsbestimmung(en) und im konkreten Rechnungsfall ggf. vom Rankwerk weiterer alternativer Leistungsinhalte befreit, wenn dieses im betreffenden Leistungsgeschehen unzutreffend war.

Wahrscheinlich hat der Verordnungsgeber das so nicht geplant. Aber diese Vorgehensweise wird fast

nie beanstandet.

§ 10 (2) Punkt 2. fordert:
1. „eine verständliche Bezeichnung des behandelten Zahnes.“ Darunter wird allgemein verstanden, das zweiziffrige, quadrantenweise unterteilte FDI-Zahnschema zu nutzen. – Der Weisheitszahn oben rechts wird da mit „18“ beziffert („eins acht“).

Für die seit 2012 ggf. geforderte Angabe der Region kann mit Klartext, soll aber möglichst ebenfalls mit der FDI-Bezeichnung z.B. mit 14-18 (Seitenzahnbereich oben rechts) gearbeitet werden, z.B. zur Angabe eines Operationsgebietes. Das ist in der GOZ`12 definiert als „Raum einer zusammenhängenden Schnittführung“. Es ist dabei daran zu denken, dass Schnitte möglichst auf knöcherner Unterlage geplant werden sollen. Das bedeutet ggf. Verhinderung der direkt aneinander anstoßenden Platzierung von 2 chirurgischen Lappenbildungen - ohne Lücke -, z. B. beide Eingriffe je Kieferhälfte einmal (z.B. 1x 13-22 und 1x 23-26) bei 2x 9100 geht nicht, weil dann beide in derselben Kieferhälfte oben links gebietsüberschneidend verortet wären: Richtig wäre da 1x 9100 von 13-26 mit entsprechender höherer Bewertung.

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER