Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
die Analogie gewinnt durch wissenschaftlichen Fortschritt ständig an Bedeutung. Falls Sie parodontologisch tätig sind, werden Sie bei einigen in der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I–III“ der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG Paro) beschriebenen Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht fündig, wenn Sie dieses neu strukturierte Leistungsgeschehen in Ihr Behandlungskonzept integrieren und auch berechnen wollen. Die DG Paro hat aktuell in einer Stellungnahme („Die Behandlung der Parodontitis – wissenschaftliche Betrachtung“, Stand Oktober 2022) die Leistungen veröffentlicht, die bereits aus fachlicher Sicht nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ beschrieben sind und deshalb aus gebührenrechtlicher Sicht der analogen Berechnung bedürfen:
Der Parodontalstatus
Der Status nach der Geb.-Nr. 4000 GOZ bildet den wissenschaftlichen Kenntnisstand des Jahres 1987 ab. Er umfasst nach Art einer Momentaufnahme die Taschentiefen und Rezessionen an den vorhandenen Zähnen und liefert lediglich den metrischen Ausgangsbefund vor Beginn der Parodontaltherapie. Im Unterschied hierzu erfasst der Parodontalstatus gemäß S3-Leitlinie über den Attachmentverlust hinaus Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen und die
parodontale Erkrankung begünstigende Risikofaktoren. Das „Staging“ und „Grading“ erlaubt jetzt prognostische Vorhersagen für den Verlauf der Parodontitis und definiert die erforderlichen Therapiemaßnahmen.
Das Aufklärungs- und Therapiegespräch
Der Ruf nach mehr „sprechender Medizin“ ist laut. Die Bedeutung des Arzt-Patienten- Gesprächs für den Behandlungserfolg ist in vielen Bereichen unbestritten. Trotzdem gibt es in der GOZ keine auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende, erkrankungsspezifische Beratungsleistung, die den Patienten über Wechselwirkungen der parodontalen Erkrankung mit anderen Erkrankungen, Lebensgewohnheiten und Risikofaktoren aufklärt und ihn über die Änderung von Verhaltensweisen, die notwendige Therapie und gegebenenfalls Therapiealternativen informiert. In Bezug auf unter anderem lebensverändernde Erkrankungen findet sich in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als ähnliche Leistung die Geb.-Nr. 34 GOÄ. In der GOZ besteht diesbezüglich eine Regelungslücke.
Die Mundhygieneunterweisung
In der Praxis beschränkte sich die Mundhygieneunterweisung und -kontrolle vor 1988 auf die Erläuterung und Demonstrationvon Zahnreinigungsmaßnahmen und die Überprüfung des Schulungserfolgs. Die neue Mundhygieneunterweisung erfasst zunächst die Qualität der vom Patienten unbeeinflusst praktizierten Mundhygiene. Darauf aufbauend erfolgt eine kontinuierliche, die gesamtkörperliche Gesundheit berücksichtigende Überprüfung und Lenkung des Patienten hin zu einer adäquaten Mundhygiene, der Beseitigung von Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Erkrankungen. Damit löst sich die Mundhygieneunterweisung von einer reinen Belehrung über die Handhabung von Mundhygienemitteln hin zu einer gesamtheitlichen Verhaltenssteuerung des Patienten.
Die subgingivale Instrumentierung
Dreh- und Angelpunkt der Parodontitistherapie im Jahr 1987 war die chirurgische Therapie nach den Geb.-Nrn. 4070 und 4075 GOZ.
Die subgingivale Instrumentierung ist jedoch ausdrücklich eine nichtchirurgische Leistung. Es handelt sich dabei um die Entfernung der subgingivalen Plaque und subgingivaler Konkremente ohne chirurgische Komponente und ohne gezielte Entfernung von Wurzelzement.
Diese neue Leistung kennzeichnet einen Paradigmenwechsel weg von der chirurgischen Intervention hin zu einer dauerhaften Kontrolle/Reduktion des entzündlichen Geschehens.
Der Anwendungsbereich der subgingivalen Instrumentierung erstreckt sich von der Anwendung im Zusammenhang mit der professionellen mechanischen Plaquereduktion (PMPR) über die antiinfektiöse Therapie (AIT) bis hin zur unterstützenden Parodontitistherapie (UPT).
Die DG Paro belegt somit aus Sicht der wissenschaftlichen Fachgesellschaft die Notwendigkeit der Analogisierung bestimmter Leistungen der Parodontitistherapie, wie sie auch aus der gebührenrechtlichen Einordnung der Bundeszahnärztekammer hervorgeht.
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Mit freundlichen und kollegialen Grüßen
Dr. Michael Striebe,
GOZ-Berater der ZA