ZA-Briefing - Analogie in Harmonie …

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Inhalt

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,


nachdem ich Ihnen bereits im ersten Teil Leistungen vorgestellt habe, bei denen hinsichtlich der Analogiefähigkeit Einigkeit im Beratungsforum von Bundeszahnärztekammer, Privater Krankenversicherung und Beihilfe besteht, möchte ich Ihnen heute weitere analoge Leistungen aus dem Beschlusskatalog des Forums vorstellen. Die Telemedizin bietet, naturgemäß nur in begrenztem Umfang, auch Zahnärzten die Möglichkeit der Patientenbetreuung:

GOÄ-Nr. 1 analog
Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)
GOÄ-Nr. 2 analog
Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte
GOÄ-Nr. 4 analog
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde (Beschluss Nr. 38)

einer prothetischen Frontzahnversorgung kann zum Beispiel eine Aufnahme der Lippenpartie bei der prothetischen Rekonstruktion sehr hilfreich sein. Das Foto muss allerdings eine Auswertung aufweisen, das heißt, zum Beispiel durch Einzeichnung der Lippenschlusslinie, der Lachlinie oder auch der Bipupillarlinie. Vorher-Nachher-Aufnahmen ohne weitere Maßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt nicht, sondern sind der Behandlungsdokumentation
zuzuordnen. „Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der
PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 15)

Vor Kurzem wurde die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) neu in den Leistungskatalog des Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (Bema) aufgenommen. In der GOZ ist diese Leistung nach wie vor nicht beschrieben. Darüber herrscht im Beratungsforum bereits seit Jahren Einigkeit.

Hinsichtlich der von der PKV und der Beihilfe empfohlenen Geb.-Nr. 7010 a GOZ kann ich mir eine Anmerkung nicht verkneifen. Diese Gebührennummer ist zum 2,3-fachen Steigerungssatz mit 103,49 Euro bewertet. Im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) wird die Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene bei der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter mit 265,75 Euro (223 Punkte, Niedersächsischer Punktwert/Primärkassen 1,1917 Euro, Stand 1. Januar 2022) vergütet. „Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, zum Beispiel zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.“ (Beschluss Nr. 20)

Sie erleben das hoffentlich nicht oft, aber manchmal werden Sie Kronen oder Prothesen aus nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht einsetzen. Für Kronen und Prothesen gibt es je nach Behandlungsfortschritt für die bis zum Behandlungsabbruch erbrachten Leistungen entsprechende Gebührennummern: 2230, 2240, 5050, 5060, 5240 GOZ. Auch bei der Anfertigung von Schienen ist diese Situation vorstellbar, diesem Umstand trägt der nachstehende Beschluss Rechnung. „Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“ (Beschluss Nr. 42)

Ist der Erhalt einer Zahnwurzel nicht durch eine Wurzelspitzenresektion und/oder parodontale Therapie möglich, bleibt häufig nur noch die vollständige Entfernung der Zahnwurzel unter Erhalt des (Rest-)Zahnes. „Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation)
unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 27)

Im Gebührenverzeichnis gibt es zwar die Geb.-Nrn. 4090/4100 GOZ, diese stellen jedoch auf die Lappenoperation und offene Kürettage an einem Parodontium ab. Ein Implantat besitzt kein Parodontium, insofern treffen diese originären Gebührennummern nicht zu. „Eine Periimplantitisbehandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZNr. 4090 beziehungsweise die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 19)

Sinngemäß gilt das für die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation nach der Geb.-Nr. 4025 GOZ . Diese ist „je Zahn“, nicht jedoch an einem Implantat berechnungsfähig.

„Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 45)

Bei der antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT) handelt es sich um ein Verfahren, bei dem mittels Farbstoffapplikation pathogene Keime photosensibilisiert werden und durch Applikation eines auf den Farbstoff abgestimmten Lasers mittels einer photochemischen Reaktion abgetötet werden. Synonym finden die Bezeichnungen photodynamische Therapie oder photoaktivierte Desinfektion Anwendung. Zumindest für die Anwendung an einem Implantat bestätigt der nachstehende Beschluss, dass es sich um eine selbstständige, analog zu berechnende Leistung handelt.

„Die Durchführung der adjuvanten aPDT zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirugischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirurgische Therapie am Implantat (GOZ-Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 46)
Und hier ein Fall für die Freunde der Kieferorthopädie. Die kieferorthopädische Analyse nach der Geb.-Nr. 6010 GOZ ist nur zur Leistung nach der Geb.-Nr. 0060 GOZ für Planungsmodelle berechnungsfähig. Wird jedoch eine optisch-elektronische Abformung ohne die Herstellung körperlicher Modelle analysiert, so ist diese Leistung in der GOZ nicht beschrieben. Da schafft der nachstehende Beschluss Abhilfe: „Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, grafische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher
Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.“ (Beschluss Nr. 53)

Zum Schluss noch eine zahnärztliche Selbstverständlichkeit, die dennoch von Kostenerstattern gerne mal infrage gestellt wurde: „Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.“ (Beschluss Nr. 52)

Nun kennen Sie die bisher ergangenen Beschlüsse des Beratungsforums zum Thema Analogie. Ich bin sicher, dass Sie für den einen oder anderen Beschluss Verwendung haben werden. Selbstverständlich existieren aus zahnärztlicher Sicht zahlreiche weitere, nicht in der GOZ beschriebene Leistungen. Die Entscheidung hierüber treffen letztendlich Sie als behandelnde/r Zahnärztin/Zahnarzt. Wie Sie das umsetzen können, habe ich Ihnen in der dzw 1–2/2023, Seite 12, bereits beschrieben.

Haben Sie Anregungen oder Themenwünsche? Schreiben Siemir an: presse@die-za.de
Dr. med. dent.
Michael Striebe,
GOZ-Berater der ZA