ZA-Briefing - Analoge Leistungen – gibt’s nicht, gibt’s nicht

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Inhalt

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter
Herr Kollege,

es kann so einfach sein: Sie erbringen eine Leistung, bestimmen einen Steigerungssatz und berechnen die entsprechende Gebührennummer. Wenn Sie Ihre Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht finden, wird die Sache etwas umständlicher. Denn dann müssen Sie auf Grundlage von Paragraf 6 Abs. 1 GOZ eine Analogberechnung vornehmen. Dazu suchen Sie im Gebührenverzeichnis der GOZ oder unter den Gebührennummern der GOÄ, auf die Zahnärzte Zugriff haben, eine Leistung, die Ihrer Leistung gleichwertig ist, und zwar nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand.

Wie erkenne ich eine analoge Leistung?

Sie überprüfen infrage kommende Beschreibungen von Leistungen des Gebührenverzeichnisses dahingehend, ob davon Ihre Leistung erfasst wird und gegebenenfalls nur eine besondere Ausführung der Leistung des Gebührenverzeichnisses darstellt, die Sie in Anwendung des Steigerungssatzes auch angemessen vergütet bekommen. Diese Möglichkeit müssen Sie nicht überstrapazieren, denn die Aufgabe des Steigerungssatzes besteht nicht darin, zum Beispiel
wissenschaftlichen Fortschritt, der mit einem erheblichen Mehraufwand einhergeht, in der Gebührenhöhe abzubilden. Das würde nämlich unter Umständen verhindern, dass Sie innerhalb des Gebührenrahmens andere, vielleicht durch den Patienten verursachte Erschwernisse berücksichtigen können.

Dieses Vorgehen ist tatsächlich etwas aufwendig, es geht aber auch einfacher. Andere haben sich bereits qualifizierte Gedanken darüber gemacht, welche Leistungen analog berechnet werden können und müssen. Zum Beispiel hat die Bundeszahnärztekammer („Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“) oder selbstverständlich auch Die ZA („Analogtabelle“ in Alex) Verzeichnisse analog zu bewertender und berechnender Leistungen veröffentlicht. Diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können allerdings eine sehr gute Orientierungshilfe bieten.
Von besonderem Interesse sind aktuell sicherlich neue Leistungen der Parodontitistherapie Stadium I bis III als Ausfluss der Leitlinie der DG Paro; wir kommen noch darauf.

Wie erfolgt die analoge Bewertung?

Die Kriterien, anhand derer Sie im Gebührenverzeichnis oder in der GOÄ suchen, sind Art, Kosten- und Zeitaufwand. Die Kriterien sind gleichberechtigt: Sie suchen zum Beispiel nicht vorrangig eine gleichartige gleichartige, sondern eine gleichwertige Leistung. Alle drei Kriterien sollten Berücksichtigung finden. Das gelingt aber nicht immer vollständig. Bei der analogen Berechnung geht es letztendlich darum, Ihnen eine angemessene Vergütung auch für nicht in der GOZ
erfasste Leistungen zu gewähren.

Da eigentlich alle betriebswirtschaftlichen Betrachtungen zahnärztlicher Praxen auf Minuten- oder Stundenkosten (aktuell in einer modellhaften Praxis über 300 Euro/Stunde) abstellen, empfehle ich Ihnen, zunächst die für die nicht beschriebene Leistung erforderliche Zeit zu ermitteln. Danach nehmen Sie die Kosten in den Blick. Diese umfassen die allgemeinen Praxiskosten, die Kosten für Sprechstundenbedarf, die Anwendung von (auch speziellen) Instrumenten, Apparaten und Materialien sowie deren Lagerhaltung.

OP-Zuschläge und Zuschläge für den Einsatz eines Lasers oder Operationsmikroskops können nur zu bestimmten Leistungen des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Verzichten Sie bei analogen Leistungen darauf. Kalkulieren Sie entsprechenden Aufwand bei der Entscheidung für eine Leistung bereits ein, wenn die Leistung entsprechenden Aufwand regelhaft beinhaltet. Das heißt: Wenn die analoge Leistung immer den Einsatz eines Lasers erfordert, ist dessen Anwendung Bestandteil der analog zu berechnenden Leistung, wenn die Leistung sowohl mit einem Skalpell als auch mit einem Laser erbracht werden kann, ist das ein Fall für den Steigerungssatz.

Berücksichtigen Sie auch Abrechnungsbestimmungen wie Frequenz- oder Regionsbeschränkungen: Falls die von Ihnen zur analogen Berechnung herangezogene
Originalleistung nur „einmal je Sitzung“ berechnungsfähig ist, wird Ihnen sonst vielleicht eine Versicherung erklären, das gelte auch für die analoge Leistung.

Dann überprüfen Sie noch, ob die analoge und die zu deren Bewertung herangezogene Leistung sich von der Art her entsprechen. Falls das auch noch annähernd der Fall ist, haben Sie Ihr Ziel erreicht.

Und zuletzt möchte ich Ihnen noch Folgendes mit auf den Weg geben: Im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistun- gen (Bema) sind zahlreiche Leistungen mittlerweile besser bewertet als in der GOZ. Da kommt uns das Bundesverfassungsgericht zu Hilfe. Wenngleich es sich dabei nicht um ein unmittelbar aus Paragraf 6 Abs. 1 GOZ resultierendes Kriterium handelt, so sollte doch aus übergeordneten wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch dessen Rechtsprechung
(Az.: 1 BvR 1437/02 BVerfG) vom 25. Oktober 2004) bei der Auswahl einer zur analogen Berechnung heranzuziehenden Leistung beachtet werden, „weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt …, wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist“. Auch ein Blick in den Bema kann sich also lohnen.

In der „Analogtabelle“ von der ZA sind Empfehlungen enthalten, welche im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen jeweils zur analogen Bewertung nicht
beschriebener Leistungen geeignet sind. Letztendlich treffen jedoch Sie die Entscheidung über die Eignung einer zur analogen Berechnung heranzuziehenden Gebührennummer.

Wozu dienen analoge Leistungen?

Zunächst dazu, vom Verordnungsgeber „vergessene“ Leistungen gebührenrechtlich einzuordnen. Selbstverständlich erfordert auch der wissenschaftliche Fortschritt analoge Leistungen.

Die GOZ ist bekanntlich alt. Wissenschaftlicher Fortschritt nach Erlass der Gebührenordnung kann logischerweise keine Berücksichtigung gefunden haben. Besonders offensichtlich wird das zurzeit bei der Parodontitisbehandlung, die infolge der Leitlinie der DGParo eine Reihe neuer, nicht in der GOZ beschriebener Leistungen erfordert.

Zur Rolle der Analogie äußert sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Fortentwicklung von Bema und GOZ aktuell wie folgt: „Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (Bema) sind voneinan- der unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage
und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher ist eine ständige Anpassung der GOZ an die Bema nicht zwingend erforderlich und im Hinblick
auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen beziehungsweise Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.

Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ
enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.“

Der Text stammt aus der Antwort des BMG auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten des Bundestags. Speziell auch in Bezug auf Leistungen der Parodontitistherapie wird vom BMG ausgeführt: „Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitisversorgung.“ Das BMG bestätigt damit die Wichtigkeit und Berechtigung der Analogie auch
bei vielen anderen Leistungen.

Wie berechne ich analoge Leistungen?

In der Rechnung kennzeichnen Sie die gewählte Gebührennummer „XXXX“ mit einem angefügten „a“, beschreiben Ihre Leistung „A“ möglichst verständlich, hängen ein „entsprechend“ an und ergänzen das Ganze mit der Leistungsbezeichnung der Leistung des Gebührenverzeichnisses „B“, die Sie als Ihrer Leistung gleichwertig erachten. Die Leistungsbezeichnung ist die gegebenenfalls sinnerhaltend verkürzte Leistungsbeschreibung: Die Analogie ist eines der wenigen Instrumente, zielgerichtet und angemessen Einfluss auf Ihre Vergütung zu nehmen. Spielen Sie auf diesem Instrument.
 

Haben Sie Anregungen oder Themenwünsche? Dann schreiben Sie mir per E-Mail an presse@ die-za.de

Dr. med. dent.
Michael Striebe,
GOZ-Berater der ZA