Werbeflyer in der Praxis
Gemäß § 21 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer sind dem Zahnarzt sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung ist ihm untersagt. Derartige Werbung durch Dritte darf er weder dulden noch veranlassen. Auch darf er seine Berufsbezeichnung nicht für gewerbliche Zwecke nutzen noch ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke gestatten.
Häufig stellen Unternehmen Zahnärzten Unterlagen mit werbendem Inhalt zur Verbreitung in der Praxis zur Verfügung. Das OLG Hamburg(Az.: 3 W 17/20 vom 14.04.2020) hat in einem konkreten Fall Ausführungen zur berufsrechtlichen Bewertung eines derartigen Handelns gemacht.
Ein Hersteller von elektrischen Zahnbürsten und eines Gerätes zur professionellen Zahnreinigung stellte Zahnarztpraxen Werbeflyer zur Auslage in der Praxis zur Verfügung. Darin stellte das Unternehmen den Patienten bei Kauf einer ihrer elektrischen Zahnbürsten neben einem Rabatt von 30% auf das Gerät die Übernahme eines Kostenanteils an der nächsten professionellen Zahnreinigung in Höhe von bis zu 50 € und bei einer Zahnaufhellung mit dem Gerät des Herstellers bei einem Zahnarzt bis zu 100 € in Aussicht.
In der Auslage oder Weitergabe dieser Werbeflyer vermochte das Ober-landesgericht keinen berufsrechtlichen Verstoß des Zahnarztes erkennen.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht folgende Aspekte auf:
- Die Werbung ist berufsbezogen und nicht übermäßig anpreisend, sondern (noch) sachangemessen.
- Der Zahnarzt wird nicht aufgefordert, die Produkte des Herstellers ausdrücklich zu empfehlen.
- Der Zahnarzt kann die Behandlung des Gutscheinerwerbers ablehnen.
- Der Patient kann die rabattierten Behandlungen auch bei einem anderen Zahnarzt in Anspruch nehmen.
- Die in Rede stehenden zahnärztlichen Behandlungen sind von Komplexität und Risikobehaftung her „überschaubar“.
- Die Auslage der Werbeflyer in den Praxisräumen stellt eine denkbar geringfügige Einflussnahme dar.
- Der Zahnarzt erbringt auch bei Inanspruchnahme der Rabattaktion durch den Patienten dieselbe Leistung und erhält dieselbe Vergütung.