SPOTLIGHT 03/22 - Verwendung des Doktortitels
In einem Urteil vom 11.02.2021 untersagte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR126/19) einem zahnmedizinischen Versorgungszentrum die Verwendung des „Dr.“-Titels in der Außendarstellung des Betriebes, sofern dort kein promovierter Zahnarzt/keine promovierte Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Leistungen tätig ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes belegt der Doktortitel – insbesondere im Bereich der Medizin – die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten und vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet der beruflichen Tätigkeit. Auch die breite Öffentlichkeit unterstellt somit dem Inhaber eines Doktortitels – gleich ob zu Recht oder Unrecht - fachliche Kenntnisse, die über die im Rahmen des Hochschulstudiums erworbenen hinausgehen.
Der Bundesgerichtshof sieht daher unter diesen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Irreführung des Verbrauchers. Diese kann bewirken, dass er in unzulässiger Art und Weise in seiner Entscheidung beeinflusst wird, sich dort in Behandlung zu begeben.