DZW-Artikel – Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Neues Urteil zur Endodontie (2. Teil)

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Neues Urteil zur Endodontie (2. Teil)
In der DZW 46. KW 2021 wurde begonnen, das neue Urteil des VGH Baden-Württemberg (07.09.2021, Az. 2 S 1307/21) kritisch zu beleuchten.

Hier soll begonnen werden mit dem

  1. Leitsatz: Die intrakanaläre Diagnostik im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung ist keine selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung. Sie ist mit dem Zuschlag für die Nutzung eines Operationsmikroskops bei der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 0110 abgegolten.

Hier ist sofort zu hinterfragen, was „im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung“ eigentlich bedeuten soll? Ist lediglich gemeint, dass die strittige intrakanaläre Diagnostik durch die nötige endontische Behandlung veranlasst oder erforderlich wurde?

Oder soll „im Zusammenhang mit“ auf eine besondere zeitliche Konstellation verweisen, nämlich auf „vor“, wahlweise „während“ oder auch „nach“ der Wurzelkanalbehandlung, wohl nicht in allzu großem zeitlichen Abstand?

Auf diesen überspitzt erscheinenden zeitlichen Bezug ist zu achten, denn gebührentechnisch muss die Einordnung der intrakanalären Diagnostik in Bezug auf die Selbständigkeit der Leistung  vor oder nach bzw. während der Wurzelkanalbehandlung deutlich unterschiedlich gesehen werden.

Das Urteil des VGH BW:

Der Behandler stellte jeweils eine „intrakanaläre Diagnostik des eröffneten Zahns“ für zwei Behandlungstage in analoger Anwendung von GOZ-Nummer 2220 in Höhe von jeweils 279,01 € in Rechnung.

Das Gericht sagt:

Die intrakanaläre Diagnostik im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalbehandlung ist keine selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung. Sie ist mit dem Zuschlag für die Nutzung eines Operationsmikroskops bei der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 0110 abgegolten.


Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine intrakanaläre Diagnostik.

Der VGH im 1. Leitsatz:

„Bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals handelt es sich nicht um die umfassendere Leistung gegenüber der Entfernung alten Wurzelfüllmaterials, sondern vielmehr um einen nachfolgenden selbständigen Behandlungsschritt auf dem Wege zur Erreichung des Behandlungszieles“....

Gleichsinnig logisch wäre dazu anzuführen:

Bei der intrakanalären Diagnostik, komplett vor Beginn der Aufbereitung eines Wurzelkanals, handelt es sich nicht um eine umfasste Leistung, sondern vielmehr um einen vorangehenden selbständigen Behandlungsschritt auf dem Wege zur eventuellen Erreichung des Behandlungszieles.

Der Kläger stellte heraus:

Die intrakanaläre Diagnostik (mit OP-Mikroskop) stellt nach der Art der Ausführung, dem erforderlichen Zeitaufwand und dem apparativen Aufwand eine selbständige zahnmedizinische Leistung dar. Sie ist indiziert, um Risiken vor Abschluss einer Wurzelbehandlung zu erkennen, die unerkannt den Erhalt des Zahnes gefährden würden. Sie dient dazu, das vom Zahnarzt ausgewählte Behandlungskonzept zu überprüfen und den medizinischen Erfordernissen anzupassen. Somit schaffen die aus ihr gewonnenen Informationen in einigen Fällen erst die Voraussetzung für eine korrekte Therapie.

Auch die intrakanaläre Diagnostik ist Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung. Mit intrakanalärer Diagnostik werden objektive Befunde erfasst und dokumentiert, am effektivsten unter Nutzung einer optischen Vergrößerung und Lichtzufuhr. Sie dient sowohl der Überprüfung der Verdachtsdiagnose, der Früherkennung möglicher Komplikationen einer endodontischen Therapie als auch der Erkennung nicht erhaltungsfähiger Zähne.

Der Kostenerstatter

äußert sich global, aber etwas unbestimmt: Eine Analogberechnung der intrakanalären Diagnostik im Sinne von § 6 Abs. 1 GOZ sei nicht möglich. Es handele sich nicht um eine selbständige Leistung. Sie sei bereits mit den ebenfalls berechneten GOZ-Nummern 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals), 2440 (Füllung eines Wurzelkanals) und 0110 (Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops) abgegolten.

Der Behandler

ist der Meinung, dass die Anwendung des Operationsmikroskops den Zuschlag nach GOZ-Nummer 0110 auslöst:
Das hindert aber nicht die analoge Berechnung der konkreten selbständigen Behandlungsleistung unter Verwendung des Operationsmikroskops. Das ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zu GOZ-Nummer 0110, wonach der „Gerätezuschlag“ bei den dort im Einzelnen aufgeführten bestimmten Leistungen anfällt. Daraus wird ersichtlich, dass eine selbständige Leistung, die mit Hilfe des Mikroskops erbracht wird, nicht allein mit dem Gerätezuschlag nach GOZ-Nummer 0110 vollständig abgebildet ist.

Kommentierende Erörterungen

Richtig ist, dass Berechnung des Zuschlags nach Nr. 0110 strikt an die Nutzung des OP-Mikroskops bei GOZ-bestimmten Gebührenposition gebunden ist. Zuschläge – so der Begriff - kommen immer zu Grundleistungen, hier mit Hilfe des OP-Mikroskops hinzu. Werden Grundleistungen erbracht, für die - ggf. trotz OP-Mikroskopnutzung - die GOZ keinen Zuschlag vorsieht, dann kann der auch nicht berechnet werden.

Und es handelt sich dennoch nicht automatisch um eine - in der GOZ nicht enthaltene – Grundleistung, für die eine Analogberechnung zutreffen würde, selbst wenn die GOZ diese Grundleistung nicht mit einem „Mikroskopzuschlag“ vorsieht.

  • Es gibt darüber hinaus Leistungen, die - mit dem Ziel einer endodontische Behandlung eines Zahnes - in Gänze in selbständiger präendodontischer Anwendung des OP-Mikroskops bestehen. Sie sind nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ enthalten; sie existieren z.B. in Form von Struktur- und Substanzprüfung von Schmelz/ Dentin als selbständige „Mikroskopleistungen“.
  • Eine selbständige postendodontische Anwendung des OP-Mikroskops könnte z.B. erforderlich werden nach abgeschlossener Kanalaufbereitung (2410), also z.B. bei postendodontischem Auftreten und/oder Erkennen von unerwarteten Behandlungsresultaten wie Wurzelperforation, ggf. nach Wurzelkanalabfüllung als mikroskopisch identifizierter Instrumentenbruch etc.

Beispiel „Wurzellängsfraktur“:
Typische und keineswegs seltene Indikation für notwendige oder in zeitlicher Abfolge für mehrere Kontrollsitzungen mit „selbständiger präendodontischer Anwendung des OP-Mikroskops“ kann z.B. der Verdacht auf visuell nicht detektierbare Längsrissbildungen einer oder - z.B. nach Unfall - mehrerer Zahnwurzeln eintreten (Verdacht z.B. aufgrund typischer  Schmerzsymptomatik der betreffenden Zähne, Einsatz des OP-Mikroskops wegen der (anfangs) nur mikroskopisch erkennbaren kompletten Längsspaltbildung (auch mit herkömmlichem Zahnröntgen nicht feststellbar, da Spaltbildung zu gering).
Das Dilemma:
Unerkannte, dennoch weitgehend komplette Wurzellängsfraktur macht fast jeden Erhaltungsversuch derartiger Zähne zunichte; diese Zähne sind häufig mit keiner Behandlung mehr restaurierbar – auch nicht nach aufwendiger und sehr sorgfältiger Wurzelkanalbehandlung.
Mit präendodontischem Einsatz eines OP-Mikroskops kann man in derartigen Fällen Schadensetzung durch fehlindizierte bzw. erfolglose Wurzelkanalbehandlung vermeiden.

  1. Dieser Einsatz des OP-Mikroskops erfolgt gemäß obigem Beispiel rein „präendodontisch“.
  2. Er ist eine selbständige Leistung vor Beginn einer eventuellen Wurzelkanalbehandlung.
  3. Er ist eine Leistung, der die Indikationsstellung folgen kann: Kein Beginn einer Endodontiebehandlung möglich.

In dieser u. Ä. Konstellation ist Vergütung für den Mikroskopeinsatz durch Berechnung einer Analogleistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand konform mit der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Die GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für Anwendung OP-Mikroskop) stellt keine Leistung, sondern einen Zuschlag und somit keine Entsprechungsziffer für eine Analogleistung dar. Die selbständige Leistung
„präendodontische Mikroskopdiagnostik auf Vorliegen Behandlung verhindernder Wurzellängsfraktur“ laienverständlich zu formulieren, ist der erste Schritt zum Verständnis erfolgter Analogberechnung.       
Der Verwaltungsgerichtshof urteilt:
Die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung, auch wenn regelmäßig der Beurteilung des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2012 - 2 C 46.10):
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine „intrakanaläre Diagnostik“.
Fragestellung: Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine völlig selbständige „präendodontische Mikroskopdiagnostik“?

 

ARTIKEL VON: DR. PETER ESSER